Anlage General
Terms
1.
Definitionen
Begriffe, welche in Kapitälchen geschrieben werden, haben
die nachfolgende Bedeutung:
|
Aktion |
Eine Aktion ist ein Arbeitsschritt, der im Rahmen eines
Verfahrens auszuführen ist, sei es von einem Bearbeiter manuell oder von den Services automatisch. Aktionen legen fest, wer bis zu
welchem Zeitpunkt was zu tun hat und welche Aktion
nachfolgt, nachdem die erste Aktion
durchgeführt wurde. |
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Arbeitstag(e) |
Montag bis Freitag ohne
gesetzliche Feiertage am Sitz von June. |
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Behebungsfrist |
Vertraglich festgelegter
Zeitraum zur Beseitigung eines Softwarefehlers. |
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Datenpool |
Ist ein von June dem jeweiligen Kunden
zugeordneter und mit einer gesonderten Authentifizierung versehener
Cloud-Bereich, in dem Mandate bearbeitet und zugehörige Daten gespeichert
werden. |
|
Dokumentklasse |
Eine Dokumentklasse beschreibt einen wiederkehrenden Typ eines
ein- oder ausgehenden Dokuments in einem Mandat.
Dokumentklassen werden danach
abgegrenzt, von wem ein Dokument stammt, in welchem Verfahrensstadium es
Verwendung findet oder welchen Inhalt es aufweist. Die Klassifizierung eines
Dokuments ist Grundlage der strukturierten
Datenerfasssung. Beispiele für eine Dokumentklasse
sind die Klage, die Verteidigungsanzeige, die Verfügung des Gerichts, das
Vergleichsangebot usw. |
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Hotfix |
Beinhaltet Behebungen von Softwarefehlern und wird bei Bedarf
kurzfristig ausgeliefert. |
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Incident |
Ist jede Situation, in der die
bereitgestellten Services bzw.
deren Funktionalitäten nicht spezifikationsgemäß vom Kunden eingesetzt werden können. |
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Individual-programmierungen |
Sind von June ausschließlich und individuell für den Kunden erstellte Anpassungen und/oder
Weiterentwicklungen der Services, die
Anpassungen auf Codeebene erfordern. |
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Konfiguration |
Sind Einstellungen von dafür
vorgesehenen Parametern an bestehenden Services
nach Wunsch des Kunden, die
keine Eingriffe auf Codeebene erfordern. |
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Mandat |
Ist ein mit dem Kunden abgestimmtes juristisches
Projekt bestehend aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Vorgängen mit gleichartigen Abläufen
und gleichartiger Datenstruktur. |
|
Onboarding |
Ist die Summe der für den
jeweiligen Kunden zur initialen
Einrichtung der Services
vereinbarten Leistungen. |
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Release |
Ein von June bereitgestellter, definierter Versionsstand der Services. |
|
Reaktionsfrist |
Zeitspanne vom Eingang der
Meldung des Incidents des Kunden bis zur ersten qualifizierten
Reaktion. |
|
Services |
Ist die Summe aller von June dem Kunden bereitgestellten cloudbasierten Dienste bestehend
aus der bei externen Clouddienstanbietern betriebene IT-Infrastruktur und Softwarekomponenten. |
|
Servicezeit |
Zeitspanne für die
Leistungserbringung der vereinbarten Service
Levels von 9:00 bis 17:00 Uhr
während Arbeitstagen. |
|
Service
Levels |
Sind die von June im Rahmen der Fehlerbehebung
einzuhaltenden Reaktionsfristen
und Behebungsfristen. |
|
Severity
Level |
Stufen der Priorisierung von Incidents in Abhängigkeit von
Dringlichkeit und Schwere der Auswirkung. |
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Softwarefehler |
Ist ein Incident, der darauf beruht, dass eine vereinbarte
Funktionalität der im Rahmen der Services
bereitgestellten Softwarekomponenten von JUNE nicht spezifikationsgemäß
bereitsteht. |
|
Strukturierte
Datenerfassung |
Ist die Erfassung von Daten anhand von festgelegten
Datenkategorien, Datentypen und Dateninhalten. Sie erlaubt – im Gegensatz zu
einer ausschließlich textuellen Erfassung – die einfache und zielgerichtete
Verwendung der erfassten Daten im Rahmen von Logik-Bausteinen, zur Auswertung
usw. |
|
Tenant |
Ist die oberste dem Kunden zugeordnete Ordnungsinstanz
innerhalb der Services von June. Dem Tenant werden Datenpools
und Benutzer des Kunden
zugeordnet. |
|
User |
Ist eine identifizierbare
natürliche Person, die vom Kunden
durch Zuteilung eines individueller Zugangsdaten zur Nutzung der Services befähigt wurde. |
|
Umgehungslösung |
Ist ein für den Kunden zumutbarer organisatorischer
oder software-technischer Workaround, welcher es erlaubt, eine fehlerhafte
Funktionalität oder Teilfunktionalität mit für den Kunden angemessenem und zumutbarem Mehraufwand bis zur
endgültigen Fehlerbehebung zu überbrücken oder zu nutzen. |
|
Vertrauliche
Informationen |
Sind alle Informationen in
schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form, die eine Partei der empfangenden Partei oder deren Repräsentanten
offenlegt, wenn sie: deutlich als vertraulich
gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche
erkennbar gemacht sind; · ein
Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen; · durch
gewerbliche oder andere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte) geschützt sind, · aufgrund
ihres Inhalts und/oder den Umständen als vertraulich anzusehen sind; · unter
den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder · von
offengelegten Vertraulichen
Informationen abgeleitet wurden. |
|
Vorgang |
Ist gleichbedeutend mit einem
Verfahren, einem Prozess oder einem Fall. Der Vorgang
stellt eine Abfolge von Arbeits- und Kommunikationsprozessen dar. Es kann
sich dabei z.B. um ein Gerichtsverfahren, ein Antragsverfahren, aber auch
einen Reklamationsprozess o.ä. handeln. |
2.
Vertragsgegenstand;
Beschreibung der Leistungen
Die von JUNE zu erbringenden
Services sind abschließend im Master
Agreement sowie den dort in Bezug genommenen Anlagen festgelegt.
Diese
Vereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen mündlicher und schriftlicher
oder anderer Art zwischen den Parteien.
June erbringt die nachfolgenden Leistungen:
2.1. Bereitstellung
der Services
June
stellt dem Kunden während der
Laufzeit des SaaS-Vertrags Services
zur Verwaltung, Bearbeitung und Abwicklung von juristischen Verfahren im
Massengeschäft bereit. Die bereitgestellten Services
sind auf die typischerweise in Masseverfahren enthaltenen Prozesse, Abläufe und
Vorfälle ausgerichtet und werden dynamisch und iterativ weiterentwickelt.
Eine allgemeine Beschreibung des Funktionsumfangs
der Services ergibt sich aus der Anlage
Leistungsbeschreibung, die bei
Bedarf aktualisiert bzw. über Release-Notes (siehe nachfolgend) fortgeschrieben
wird. Die vom Kunden jeweils bestellten Services ergeben sich aus der Anlage Angebot.
Die Bereitstellung der Services umfasst auch alle neuen Releases der Services,
die June dem Kunden während der Vertragslaufzeit im
Rahmen des gebuchten Leistungsumfangs zur Nutzung bereitstellt.
Der Kunde
erhält zu den bereitgestellten Services
eine Dokumentation in Form einer Onlinehilfe (FAQs), eine Dokumentation der
kundenseitig zu schaffenden Systemvoraussetzungen, sowie im Falle von neuen Releases entsprechende Release-Notes.
Der Zugriff auf die bereitgestellten Services erfolgt für jeden User durch Login und Passwort sowie
einen zusätzlichen Authentifizierungs-Faktor. Alle Logins sind individualisiert
und dürfen nur von den jeweils berechtigten Usern
verwendet werden. Der Kunde ist im
vereinbarten Rahmen berechtigt, Logins für eigene Mitarbeiter oder Mandanten des Kunden zu erstellen.
Der
Kunde ist zudem berechtigt, im
Rahmen seiner eigenen Nutzungsrechte Logins für Dritte zu erstellen, die keine
eigenen Mitarbeiter oder Mandanten des Kunden
sind. Die Erstellung von Logins für Dritte ist in der Nutzerverwaltung
entsprechend zu vermerken. Der Kunde
stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Dritten
sicher, dass die erstellten Logins nur von den jeweils durch den Kunden berechtigten Usern verwendet werden.
Der Kunde
stellt sicher, dass die erstellten Logins und Passwörter durch die berechtigten
User geheim gehalten werden und
vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
JUNE behält sich das Recht vor, vom Kunden erstellte Logins, die nicht in
Einklang zu den vorbezeichneten Kriterien erstellt oder genutzt werden,
zurückzuweisen bzw. nachträglich zu sperren.
Der
Kunde ist verpflichtet, die
erteilen Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff zu
schützen. Der Kunde wird seine
Mitarbeiter sowie die zugriffsberechtigten Dritten entsprechend zur
Geheimhaltung verpflichten.
Bei
Verdacht des Missbrauchs wird der Kunde
June hierüber unverzüglich informieren. June
behält sich das Recht vor, Zugangsdaten aus
Sicherheitsgründen zu ändern; in einem solchen Fall wird June den Kunden
hierüber unverzüglich informieren.
Die bereitgestellten Services sind so konzipiert, dass der Kunde im Rahmen des laufenden Betriebs
erforderliche Anpassungen und Konfigurationen durch Einstellen von dafür
vorgesehenen Parametern auf seine individuellen Bedürfnisse selbst vornehmen
kann.
June
erbringt zur initialen Einrichtung („Onboarding“)
der Services und Anpassung der Services an die individuellen Workflows
des Kunden die nachfolgenden Leistungen in dem in Anlage Angebot
festgelegten Umfang:
2.3.1.
Basiseinrichtung der Services
June
setzt für den Kunden die Services initial auf, richtet einen Tenant auf dessen Namen ein und setzt
für den Kunden die vereinbarte
Anzahl von Datenpools auf.
June
legt für die Mitarbeiter des Kunden
initial Nutzer-Accounts an. Hierzu stellt der Kunde
June eine Liste von Mitarbeitern
und E-Mail-Adressen zur Verfügung. Einem Datenpool
werden durch June die Nutzer des Kunden zugeordnet.
Im Anschluss an die initiale Einrichtung werden die
Nutzer-Accounts durch den Kunden
selbst verwaltet.
2.3.2.
Initiale Einrichtung von Dokumentklassen und
Workflows
June
führt mit dem Kunden Workshops
durch, um mit dem Kunden die für
den Projektstart benötigten Aktionen und Workflows, Dokumentklassen und
Datenfelder festzulegen. June
erhält hierfür vom Kunden im
Vorfeld Informationen zu den geplanten Abläufen, Zusammenhängen sowie zu
eingehenden und ausgehenden Dokumenttypen. Im Anschluss richtet June die Dokumentklassen und Workflows
für den Kunden ein.
In dem vereinbarten Umfang übernimmt June grundsätzlich
·
Beratung und Workshops zur Mandatseinrichtung
·
Einrichtung einer definierten Anzahl Aktionen bzw.
Folge-Aktionen
·
Einrichtung von Eingangs-Dokumentklassen mit einer
definierten Anzahl von Datenfeldern
·
Einrichtung einer definierten Anzahl von
Ausgangs-Dokumentklassen
2.3.3.
Einweisung in die Plattform
June
weist im vereinbarten Umfang die Nutzer des Kunden
im Rahmen von Schulungen in die Benutzung der Services
ein:
·
Administratoren-Schulung: Verwaltungsoberflächen
(Benutzerverwaltung, Rechte-Management
·
Workflow-Administratoren-Schulung:
Verwaltungsoberflächen (Workflow- und Datenkonfiguration)
·
Schreibens-Administratoren-Schulung:
Verwaltungsoberflächen (Rechte-Management, Vorlagenerstellung und -Pflege)
·
Schulung des/der Verantwortlichen für den
First-Level-Support
·
Endnutzerschulung: Dashboard, Aktionsbearbeitung,
Schreibenerstellung, Aktenbearbeitung
Die Leistungen erfolgen nach Vereinbarung der Parteien online oder vor Ort beim Kunden. Darüber hinaus gehende
Schulungs- und Trainingsleistungen bietet June
auf Anfrage des Kunden nach
Verfügbarkeit und gegen gesonderte Vergütung an.
2.3.4.
Überführung von Altdaten
Für die Überführung von Altdaten aus anderen
Systemen stellt June ein
Import-Format zur Verfügung. Die Überführung von Altdaten, die nicht über
diesen Import eingelesen werden können, ist nicht Teil des Onboarding und ist gesondert zu vergüten.
Die Überführung von Altdaten erfordert in der Regel eine manuelle
Nachbearbeitung. Details hierzu werden die Parteien
im Einzelfall festlegen.
2.4. Beauftragung
zusätzlicher Leistungen (Professional
Services)
Auf
Wunsch des Kunden wird June nach Verfügbarkeit gegen
gesonderte, aufwandabhängige Vergütung über Ziffer 2.3
hinausgehende Leistungen beim Onboarding,
insbesondere zur Anpassung der Services,
sowie individuelle Programmier- und Konfigurationsleistungen, spezifische
Schnittstellenanbindungen oder zusätzliche Unterstützungs- und
Beratungsleistungen (zusammen „Professional
Services“). Die Vergütung für Professional Services ergibt sich aus Anlage
Angebot.
2.5. Leistungsabgrenzung
Nicht Gegenstand Leistungen des SaaS-Vertrags sind
insbesondere folgende Leistungen:
·
Bereitstellung, Betrieb, Pflege und Aufrechterhaltung
der kundenseits erforderlichen technischen Infrastruktur, einschließlich
Browser und Firewall, sowie der Datenleitungen und aller weiteren kundenseits
erforderlichen Systemvoraussetzungen zur Nutzung der bereitgestellten Services.
·
Sämtliche Überwachungen, Prüfungen und Handlungen,
die in der Ausübung der berufsrechtlichen Verpflichtungen des Kunden liegen.
·
Herstellung der Interoperabilität mit nicht im
Funktionsumfang nach Anlage Leistungsbeschreibung aufgeführten Systemen
des Kunden oder Drittsystemen.
·
Pflege von Dokumentenvorlagen, Textbausteinen,
Dashboard-Konfigurationen, Benutzerverwaltung und Aktions-Workflows des Kunden.
June
wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die bereitgestellten
Services für den Zugriff und die
Nutzung durch den Kunden verfügbar
und betriebsbereit zu halten. June
stellt dabei während der Laufzeit dieser Vereinbarung, gemessen im Laufe eines Kalenderjahres
die im Master Agreement festgelegte Verfügbarkeit sicher.
Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind vorab
definierte Wartungsfenster, Emergency-Downtimes für das kurzfristige und ohne
Vorankündigung erforderliche Einspielen von Sicherheitsupdates sowie zwischen
den Parteien vereinbarte
Sonderzeiten zur Durchführung von nicht-turnusmäßigen und dringlichen Arbeiten
an den Services („Downtimes“).
Als definierte Wartungsfenster für Deployment und
Maintenance vereinbaren die Parteien:
·
Mittwoch, zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr am
darauffolgenden Tag
·
Sonntag, 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Die Verfügbarkeit berechnet sich unter
Außerachtlassung von definierten Wartungsfenstern, Downtimes und
Beeinträchtigungen, sowie Ursachen, die nicht von June zu vertreten sind, z.B.:
·
nicht vereinbarungsgemäßer Gebrauch der Services durch den Kunden;
·
Ausfall der Internetverbindung;
·
Nichterfüllung der in der Anlage Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen an
die Systemumgebung durch den Kunden;
·
Ereignisse höherer Gewalt (siehe hierzu Ziffer 15);
·
Datenkorruption aufgrund eines Fehlers des Kunden;
·
jegliche Handlungen, Untätigkeit oder
Unterlassungen Dritter, die außerhalb der Kontrolle von June liegen, insbesondere technische Ausfälle
·
nicht von June
autorisierte Änderung durch den Kunden
an der Konfiguration der Services.
4.
Datensicherheit und Backups
June
nutzt für die Verarbeitung und -speicherung der Daten des Kunden ausschließlich Dienstleistungen
(z.B. Cloudservices und Datenbankmanagementsysteme), die von den vereinbarten Subunternehmen
erbracht werden. Der Kunde kann
auf die für ihn von den Subunternehmen gespeicherten Daten im Zusammenhang mit
der Nutzung der Services
zugreifen. Der Kunde bleibt in
jedem Fall Alleinberechtigter an seinen mandatsbezogenen Daten (siehe Ziffer 7.8)
und kann mit angemessener Vorlaufzeit unter Berücksichtigung der
Geschäftszeiten und Zutrittsregelungen von June
und des eingesetzten Subunternehmens die Herausgabe einzelner oder sämtlicher seiner
Daten und/oder deren Löschung verlangen. Hiervon nicht umfasst sind technische
Konfigurationsdaten.
Eine lokale Speicherung und/oder analoge
Verarbeitung der Daten des Kunden bei
oder durch June erfolgt nicht.
Die
von June eingesetzten Clouddiensteanbieter
speichern die Daten des Kunden redundant
und regional verteilt in nach neuesten Standards zertifizierten Rechenzentren
in Deutschland unter Einhaltung von umfassenden Compliancezertifizierungen (u.a.
ISO 27001, ISO 27017, ISO 27701, ISO 27018, SOC 1, 2 & 3 C5 oder IT-Grundschutz
nach BSI-Standard).
Die
Daten des Kunden sind vor
Angriffen von außen (z.B. DDOS) geschützt. Alle Sicherheitskriterien werden im
Azure Security Center unter Einsatz von Azure Defender laufend überwacht.
Sämtliche
Datenübertragungen (TLS/SSL) wie auch die Speicherung der Daten des Kunden erfolgen verschlüsselt (derzeit
AES 256).
Generell
sind alle Services und virtuellen
Maschinen von June von der
Außenwelt über virtuelle Netzwerke (VNETs) abgeschirmt und nur über eine
gesicherte VPN-Verbindung mit Zertifikatprüfung verfügbar.
Die
Datenspeicherung von mandatsbezogenen Falldaten erfolgt grundsätzlich getrennt
je Kunde. Eine Projekt-getrennte
Speicherung kann im Einzelfall auf Wunsch des Kunden
gesondert vereinbart werden.
Die Daten des Kunden werden
mindestens wie folgt gesichert:
·
6-stündliches Backup: Aufbewahrung 7 Tage
·
Tägliches Backup: Aufbewahrung 7 Tage
·
Wöchentliches Backup: Aufbewahrung 4 Wochen
·
Monatliches Backup: Aufbewahrung 12 Monate
·
Jährliches Backup: Aufbewahrung 3 Jahre
Eine weitergehende Sicherung durch June
sowie etwaige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten. Sofern und soweit der Kunde
zur Erfüllung berufsrechtlicher, steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher
Pflichten darüber hinaus Datensicherungen benötigt, wird er diese in eigener
Verantwortung erstellen.
5.
Support
und Maintenance
5.1. Bereitstellung
von Hotline und Support
June stellt dem Kunden
während der Servicezeiten (Montag
bis Freitag von 09.00 -17.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in
Bayern) zur Meldung von Incidents
eine Supportorganisation bereit. Die Supportanfragen können durch den First Level
Support des Kunden direkt über die
Support-Funktion in JUNE, nötigenfalls auch per E-Mail (support@june.de)
eingereicht werden.
Der
Kunde stellt während der
Vertragslaufzeit den First Level Support sicher. Der First Level Support des Kunden ist die erste Anlaufstelle für
alle Incidents. Kann ein Incident nicht gelöst werden, wird er
durch den First Level Support an den Second Level Support von June weitergegeben.
Im
Rahmen der Meldung an den Second Level Support von June stellt der Kunde
sicher, dass
·
der Incident
umfassend und vollständig beschrieben ist;
·
im Falle von vermuteten Softwarefehlern eine initiale Einordnung des Incidents in die vereinbarten Severity Levels erfolgt;
·
alle zur Beschreibung des Incidents erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen
bereitgestellt werden und
·
June
etwaige für die Analyse des Incidents erforderliche Systemzugriffe beim Kunden eingeräumt werden.
5.3. Second
und Third Level Support
Der
Second Level Support erfolgt durch Anwendungsspezialisten von June. Der Second Level Support erstellt
unmittelbar nach Eingang der Meldung durch den First Level Support des Kunden ein Ticket. Mit dem Ticket werden
der weitere Bearbeitungsstatus und die Analyse des Problems protokolliert.
Kann
der Incident durch den Second
Level Support nicht gelöst werden, wird er an den Third Level Support von June weitergegeben. Der Third Level
Support von June ist mit
Programmierern besetzt.
5.4. Meldung
von Incidents
Meldungen von Incidents werden als Tickets von June erfasst. Die diesbezüglichen
Meldungen müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
·
Aussagekräftiger Titel: Fachliche Kernaussage zur
Beschreibung des Incidents
·
Nachvollziehbare Ist-Situation
o Ausreichende
Beschreibung des Incidents, wie dieses zustande kommt und welche Bedingungen
dafür erfüllt sein müssen
o Situation
des Incidents ist, soweit möglich, dargestellt und reproduzierbar
·
Nachvollziehbare Soll-Situation: Beschreibung der
korrekten Funktionalität aus Sicht des Kunden
·
Begründete Priorität (abgeleitet aus den Severity Levels)
o Weshalb
ist es wichtig?
o Wie
viele Nutzer sind betroffen und mit welchen Folgen?
o Was
hängt davon ab?
·
Verweis auf ggf. eröffnete andere Tickets mit
verknüpftem Inhalt
Softwarefehler
werden von June nach Maßgabe der
nachfolgenden Severity Level
behoben. Die Einordnung eines Softwarefehlers
erfolgt initial durch den Kunden
und wird durch June überprüft. June ist berechtigt, die Einordnung des Kunden herauf- oder herabzustufen.
|
Severity Level |
Beschreibung |
|
3 (High) |
Ein wesentlicher und
relevanter Teil der bereitgestellten Services
ist nicht verfügbar oder unzugänglich, so dass ein Arbeiten mit den
bereitgestellten Services nicht
möglich ist und/oder dies zu kritischen Geschäftsauswirkungen führt. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn - ein Softwarefehler zum Verlust einer
wesentlichen Funktion führt und dies nicht durch eine Umgehungslösung behoben werden kann und/oder - Daten beschädigt
werden oder verloren gehen. |
|
2 (Medium) |
Die bereitgestellten Services sind grundsätzlich verfügbar,
aber so stark beeinträchtigt, dass sich dies mehr als nur unerheblich auf die
Nutzung auswirkt, etwa weil einzelne wichtige Funktionen nicht verfügbar
sind. Die Arbeit des Kunden kann
jedoch mit Einschränkungen fortgesetzt werden. |
|
1 (Low) |
Die bereitgestellten Services sind verfügbar, aber deren
Nutzung ist für einige oder alle Benutzer teilweise beeinträchtigt, etwa weil
einzelne Funktionen von untergeordneter Bedeutung nicht verfügbar sind. Die
Arbeit des Kunden ist nur
unerheblich beeinträchtigt. |
5.6. Reaktions-
und Behebungsfristen
Die nach Maßgabe der Ziffer
5.5 klassifizierten Softwarefehler werden von June
während der Servicezeiten nach
Maßgabe der nachfolgenden Reaktions-
und Behebungsfristen bearbeitet:
|
Severity Level |
Reaktionsfrist |
Behebungsfrist |
Lösung |
|
3
(High) |
2
Stunden |
24
Stunden |
Hotfix
oder so schnell wie möglich Bereitstellung einer sonstigen Umgehungslösung |
|
2
(Medium) |
6
Stunden |
8
Arbeitstage |
Hotfix oder Release |
|
1
(Low) |
24
Stunden |
Mit
dem nächsten Release |
Release |
Ist der Kunde mit der Erbringung von zur
konkreten Behebung des Softwarefehlers
notwendigen Mitwirkungsleistungen in Verzug und kann June infolgedessen nicht an der Behebung arbeiten,
verlängert sich insoweit die Behebungsfrist
um die Dauer des Verzugs.
Incidents, die keine Softwarefehler sind, werden von June an die jeweiligen Subunternehmer
zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
5.7.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung von
REAKTIONSFRISTEN und BEHEBUNGSFRISTEN
Sämtliche der angegebenen Reaktionsfristen und Behebungsfristen kommen nur dann zur
Anwendung, wenn seitens des Kunden
die für die Behebung des Softwarefehlers
erforderlichen Informationen, Unterlagen und ggf. Voraussetzungen (z.B.
Bereitstellung eines Fernzugriff zur Demonstration des Incidents) an June
bereitgestellt wurden.
Wenn diese Voraussetzungen
nicht gegeben sind, weist June den
Kunden auf die fehlenden
Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen und die Auswirkungen auf die
Service Levels hin. June
setzt dem Kunden zur
Bereitstellung der Informationen, Unterlagen und/oder Schaffung der technischen
Voraussetzungen eine angemessene Nachfrist. Fehlende Informationen, Unterlagen
und/oder Voraussetzungen werden in der Nachfrist konkret bezeichnet. Die Service Levels
kommen in diesem Fall dann zur Anwendung, wenn mit Ablauf der Nachfrist die
Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen vorliegen. Läuft die
Nachfrist erfolglos ab, wird June
eine zweite angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf die Service Levels
zur Anwendung kommen, wenn die Informationen, Unterlagen und/oder
Voraussetzungen vorliegen. Läuft auch die zweite Nachfrist erfolglos ab, kommen
die Service Levels endgültig nicht zum Tragen.
Sofern der Kunde in einem solchen
Fall die Informationen und Unterlagen später beistellt und/oder die Voraussetzungen
später schafft, wird June etwaige Softwarefehler in angemessener Zeit
bearbeiten.
Bei Nichteinhaltung der Reaktionsfristen und Behebungsfristen ist der Kunde zur Geltendmachung einer
pauschalen Minderung auf Basis der nach Anlage Angebot zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung für die Bereitstellung der Plattform wie folgt berechtigt:
|
Severity Level |
Minderung bei
Nicht-Einhaltung der
Reaktionsfrist |
Minderung bei Nicht-Einhaltung der Behebungsfrist |
|
3
|
1,0
% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug |
2,0
% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug |
|
2 |
0,5% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug |
1,0% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug |
|
1 |
Keine |
Keine |
Die maximale pauschale Minderung bei Nichteinhaltung der Reaktionsfrist und/oder Behebungsfrist pro Quartal beträgt 10%
der auf Basis der nach Anlage Angebot ermittelten Vergütung dieses
Quartals.
Wenn innerhalb desselben Quartals keine weitere
Nichteinhaltung der Reaktionsfrist-
und/oder Behebungsfrist für die Severity Level 3 oder 2 auftritt, ist
die nach vorstehender Tabelle ermittelte pauschale Minderung für das jeweilige
Ereignis mit identischem Severity Level
nicht zur Zahlung fällig.
Mit der pauschalierten Minderung sind alle im
Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Reaktionsfrist
und/oder Behebungsfrist
entstandenen Schäden abgegolten.
Bei Nichteinhaltung der Reaktionsfrist
und/oder Behebungsfrist bei Softwarefehlern des Severity Level 1 hat der Kunde in allen Fällen der Fahrlässigkeit
keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Vorsatz gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
6.
Mitwirkungsleistungen des Kunden
6.1.
Mitwirkungsleistungen
Für die vertragsgemäße Inanspruchnahme der bereitgestellten
Services wird der Kunde im Rahmen der Erbringung seiner
Mitwirkungsleistungen sicherstellen, dass
·
ein für die Nutzung der Services geeigneter Zugang zum Internet bereitgehalten wird;
·
die von ihm eingesetzte Hard- und Software,
einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc.,
den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der bereitgestellten Services entspricht;
·
die von ihm zur Schaffung der Systemvoraussetzungen
eingesetzten Softwarekomponenten stets alle aktuellen Sicherheitsupdates
berücksichtigen;
·
die von ihm eingesetzten Softwarekomponenten,
Vorlagen, grafischen Elemente, Schriften, etc. eine Nutzung im Rahmen einer
Cloudanwendung gestatten.
·
die erforderlichen Datensicherungsvorkehrungen
während der gesamten Vertragslaufzeit eingerichtet sind und aufrechterhalten
werden. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den sorgfältigen und
gewissenhaften Umgang mit Logins und Passwörtern;
·
in seiner Sphäre eintretende technische Änderungen June umgehend mitgeteilt werden, wenn
sie geeignet sind, die Leistungserbringung von June
oder die Sicherheit der Services zu
beeinträchtigen.
Der Kunde
übernimmt zudem die Konfiguration seines IT-Systems, sofern und soweit er nicht
im Rahmen gesonderter Vereinbarungen June
damit beauftragt hat.
Je nach Einsatzzweck und Kritikalität der bereitgestellten
Services wird der Kunde erforderlichenfalls einen
Notfallplan für den Fall des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Services erstellen.
6.2. Nichterbringung
von Mitwirkungsleistungen
Erbringt
der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß, ist June
berechtigt, etwaige hierdurch bei der Erbringung der Services bei June
entstehende Mehraufwände in Rechnung zu stellen.
Bei Mitwirkungsleistungen, ohne die eine Erbringung
der Services für June unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert wird, ist June zudem
berechtigt, dem Kunden eine
angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden
Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist June zur außerordentlichen Kündigung des
jeweiligen Vertrages berechtigt.
7.1. Nutzungsrechte
an den Services
June
räumt dem Kunden gegen Bezahlung
der in Anlage Angebot vereinbarten Vergütung an den bereitgestellten Services
das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese während der Vertragslaufzeit
im Rahmen der Bereitstellung als SaaS-Dienst zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu
nutzen.
Die Rechtseinräumungen und Beschränkungen dieser
Ziffer gelten auch für alle neuen Releases
der bereitgestellten Services.
7.2.
Nutzungsrechte an Weiterentwicklungen
7.3.
Nutzungsreche an Individual-Programmierungen
Inhalt und Umfang der Rechtseinräumung in Bezug auf
Individual-Programmierungen bleiben, sofern diese im Einzelfall
zwischen June und dem Kunden vereinbart werden, einer
gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
7.4.
Nutzungsrechte an der Konfiguration
Der
Kunde ist berechtigt, die Services durch Einstellen von dafür
vorgesehen Parametern auf seine individuellen Bedürfnisse anzupassen. Die
Standard-Workflows des Kunden werden von June
in Zusammenarbeit mit dem Kunden
im Rahmen des Onboardings der Services (siehe Ziffer 2.3)
abgebildet.
June
räumt dem Kunden an von ihr
erstellter Konfiguration – im
Moment von deren Entstehung –, räumlich, sachlich und örtlich uneingeschränkte
Nutzungsrechte für die Dauer dieser Vereinbarung ein.
Der
Kunde räumt June an der von ihm oder seinen
Mitarbeitern oder Dritten erstellten Konfiguration
Rechte in dem Umfang ein, in dem sie zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten
von June erforderlich sind.
Im Übrigen ist June ohne
Zustimmung des Kunden berechtigt,
die Konfiguration zu internen
Entwicklungs- und Testzwecken sowie in anonymisierter Form und unter Wahrung
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden
zu Präsentations- und Demonstrationszwecken zu verwenden und in den Standard
der Services zu überführen.
Der Kunde
darf die als Service
bereitgestellten Softwarekomponenten nur vervielfältigen, soweit dies im Rahmen
der bestimmungsgemäßen Benutzung erforderlich ist. Hierzu zählt die Speicherung
der UI-Komponenten im Browser-Cache bzw. das Laden der Softwarekomponenten in
den Arbeitsspeicher.
7.6.
Weiterüberlassung an Dritte
Der Kunde anerkennt, dass er nicht berechtigt ist, die bereitgestellten
Services, gesamthaft oder in
Teilen zu verpfänden, abzutreten, zu vermieten, in Unterlizenz zu vergeben, zu
veröffentlichen oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich mitzuteilen oder
zu überlassen.
June
räumt dem Kunden jedoch das Recht ein, zur Erfüllung der
eigenen Geschäftszwecke des Kunden
Dritten im Rahmen des vereinbarten Nutzungsrechts des Kunden Zugriff auf die bereitgestellten Services zu gewähren.
Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche
Vereinbarung mit dem Dritten sicher, dass der Zugriff ausschließlich für die
Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung der vertraglichen
Vereinbarungen zwischen dem Kunden
und dem Dritten besteht.
Der Kunde
stellt durch Abschluss geeigneter vertraglicher Vereinbarungen mit den Dritten,
denen der Kunde Zugriffsrechte auf
die Services gewährt, sicher, dass
diese die Regelungen des SaaS-Vertrags sowie etwaige weitere anwendbare
rechtlichen Vorgaben einhalten. Der Kunde
steht für Verletzungen dieser Vorgaben durch diese Dritte wie für eigene
Handlungen ein und stellt June
umfassend frei.
7.7.
Sonstige Nutzungsbeschränkungen
Über
die Beschränkungen der Ziffern 7.5
und 7.6
hinaus unterliegt der Kunde den
nachfolgend beschriebenen Nutzungsbeschränkungen und wird es unterlassen,
selbst oder durch Dritte
·
jegliche urheberrechtlich relevante Handlung vorzunehmen,
die nicht durch die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung ausdrücklich gestattet
ist;
·
vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen
(§69e UrhG) die lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten
oder eines Teils davon zu dekodieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren,
zu dekompilieren, den Quellcode vom Objektcode abzuleiten oder anderweitig die
interne Struktur, die Funktionsweise oder andere innere Abläufe der
lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten abzuleiten oder
zu versuchen, diese abzuleiten;
·
anderweitig die interne Struktur, die
Funktionsweise oder andere innere Abläufe der lizenzierten Services
einschließlich aller Softwarekomponenten abzuleiten oder zu versuchen, diese
abzuleiten;
·
die lizenzierten Services einschließlich aller
Softwarekomponenten oder die Dokumentation oder irgendeinen Teil davon zu
übersetzen oder zu konvertieren;
·
Urheberrechts- oder Markenhinweise von June oder
anderen Rechtsinhabern zu entfernen oder unkenntlich zu machen;
·
die Funktionsfähigkeit der lizenzierten Services
durch Angriffe wie SQL-Injection/DDoS-Attacken oder ähnliche schädigende
Handlungen zu beeinträchtigen;
·
zu versuchen, Schutzvorrichtungen der lizenzierten Services
einschließlich aller Softwarekomponenten zu umgehen;
·
die lizenzierten Services einschließlich aller
Softwarekomponenten oder die Dokumentation oder irgendeinen Teil davon in
Verbindung mit Inhalten zu bringen, die anstößiges oder nicht jugendfreies
Material und/oder Darstellungen von Gewalttaten enthalten, in einer Weise zu
verwenden oder deren Verwendung zu gestatten, die als unmoralisch oder illegal
angesehen werden kann oder die den Ruf, den Goodwill von June diskreditiert.
Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den von
ihm über die Services verarbeiteten
mandatsbezogenen Daten (Korrespondenz, Stamm- und Falldaten) und kann jederzeit
die Herausgabe einzelner oder sämtlicher seiner Daten verlangen.
Der Kunde räumt June das Recht zur anonymisierten Verwendung der Daten für
statistische Zwecke sowie zur Weiterentwicklung der bereitgestellten Services ein.
Mit
Beendigung des Vertragsverhältnisses wird June
dem Kunden unverzüglich sämtliche seiner
mandatsbezogenen Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt
sind, bereitstellen.
Zur Bereitstellung der Daten wird June es dem Kunden ermöglichen, die Backups der Daten an einen vom Kunden zu benennenden Account bei einem Clouddiensteanbieter
zu übertragen. Der Kunde hat
keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software und
die technischen Konfigurations- und technischen Prozessverarbeitungsdaten zu
erhalten.
June stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht
noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
7.9.
Datennutzung für KI-Anwendungen
June stellt sicher, dass mandatsbezogene Daten des Kunden von June nicht zum Training oder als Eingabeinhalte in
solche Bestandteile der Services,
die auf künstlicher Intelligenz (KI) basieren, genutzt oder aufgenommen werden,
es sei denn, dies ist zwischen den PARTEIEN ausdrücklich abweichend vereinbart, oder dies
geschieht ausschließlich im Interesse des Kunden
und nicht im Interesse von June oder
einem Dritten.
7.10.
Open Source Bestandteile
June stellt sicher, dass für die bereitgestellten Services etwaig geltende Open Source
Lizenzbestimmungen nicht zu einem „copy left“ Effekt für den Kunden führen.
Die
Höhe der Vergütung für die von June
bereitgestellten Services und
etwaige zusätzliche Leistungen ergibt sich aus der Anlage Angebot.
Ändern
sich die in Anlage Angebot zu Grunde gelegten Annahmen nach
Vertragsschluss wesentlich, ist June
berechtigt, vom Kunden eine
Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Für sämtliche nachträglich zugebuchten Leistungen
gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, die zum Zeitpunkt der
Beauftragung geltenden Preise.
9.
Vertragsdauer
9.1. Vertragsbeginn,
Dauer und ordentliche Kündigung
Der Vertragsbeginn sowie die Fristen zur
ordentlichen Kündigung sowie etwaige Mindestvertragslaufzeiten ergeben sich aus
dem Master Agreement.
9.2. Außerordentliche
Kündigung
Beiden PARTEIEN bleibt das Recht zur außerordentlichen
Kündigung des SaaS-Vertrags bzw. einzelner Services
aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 314 BGB unbenommen. Sofern
sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die kündigende PARTEI dabei
eine angemessene Kündigungsfrist (Auslauffrist) bestimmen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden
PARTEI unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund aus der Verletzung einer
vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten, angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig, es sei denn, die Vertrauensgrundlage für die weitere Durchführung des
Vertragsverhältnisses ist bereits durch die erstmalige
Vertragspflichtverletzung derart erschüttert, dass sie auch durch die
Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
·
eine PARTEI eine wesentliche Bestimmung dieser
Vereinbarung verletzt und nicht binnen einer angemessenen Frist, mindestens
jedoch fünfundvierzig (45) Kalendertage, nach Eingang eines entsprechenden
Aufforderungsschreibens der anderen PARTEI Abhilfe geschaffen hat. Es bedarf
keiner Frist, wenn die vertragsverletzende PARTEI die Abhilfe ablehnt oder die
Abhilfe nicht möglich oder für die vertragstreue PARTEI nicht zumutbar ist;
·
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
vergleichbaren Verfahrens gegen eine PARTEI vorliegt oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens über eine PARTEI droht;
·
der Kunde in Verzug ist (a) mit der Zahlung der
Rechnungen von June für die laufende Erbringung der Leistungen für drei (3)
aufeinander folgende Monate oder (b) mit der Zahlung der Rechnungen von June für
die laufende Erbringung der Leistungen in Höhe eines Betrags, der der
durchschnittlichen Rechnungshöhe für die laufende Erbringung der Leistungen für
drei (3) Monate entspricht. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn June den Kunden
vorab schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;
·
ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Kunde
gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere gegen die in Ziffer 7.5
bis 7.7
genannten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat. Der Kunde kann diese Maßnahmen
abwenden, wenn er den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene
Kosten ausräumt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen
einer Frist von drei (3) Monaten erklärt werden, nachdem die zur Kündigung
berechtigte PARTEI Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat. Berechtigt die
Gesamtbetrachtung einer Reihe von Ereignissen eine PARTEI zur Kündigung, so ist
die Frist ab dem letzten dieser Ereignisse zu berechnen.
9.3.
Wirkungen der Kündigung oder sonstigen Beendigung
des Vertrags
In allen Fällen der Kündigung stellt June dem Kunden
auf Wunsch im Rahmen des Exit-Managements für eine Übergangszeit nach Ablauf
der Kündigung die Services
weiterhin kostenpflichtig zur Verfügung. Zu den Einzelheiten siehe Ziff. 10.
Die Bestimmungen der Ziffer 16
behalten auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Gültigkeit. Soweit
die Verlängerungsoption durch den Kunden im
Rahmen des Exit-Managements in Anspruch genommen wird, gelten darüber hinaus
die Ziffer 16. 18
und 19
für den Zeitraum der Verlängerungsoption fort.
9.4.
Form
Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Im Falle der Beendigung des SaaS-Vertrages
verständigen sich die Parteien auf folgende Regelungen zur Exit-Transition:
June wird im Falle einer Vertragsbeendigung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, den Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung nach
schriftlicher Verlängerungserklärung des Kunden
hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils der Leistungen um bis zu sechs (6)
Monate verschieben, um eine ordnungsgemäße Überleitung der betreffenden
Leistungen auf einen Folgeanbieter zu gewährleisten.
Die Verlängerungserklärung des Kunden hat spätestens dreißig (30) Tage
nach Zugang der Kündigungserklärung bei June
zu erfolgen und muss Angaben enthalten, in welchem Umfang der Kunde von seiner Verlängerungsoption
Gebrauch machen will. In der Zwischenzeit wird June
die unter dem SaaS-Vertrag vereinbarten Leistungen unverändert zu den bisher
vereinbarten Konditionen weiter erbringen.
10.2.
Abwicklungsleistungen
Im Falle einer Vertragsbeendigung werden die Parteien gemeinsam für eine geordnete
Abwicklung der unter dem SaaS-Vertrag zu erbringenden Leistungen sorgen. Die Parteien werden insbesondere die im Rahmen des SaaS-Vertrages ausgetauschten
Unterlagen, Daten und sonstigen Gegenstände, sofern diese nicht gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen unterliegen oder zu Beweiszwecken benötigt werden,
innerhalb angemessener Frist zurückgeben bzw. nach entsprechender Vereinbarung
rechtssicher löschen.
10.3.
Unterstützungsleistungen zur Überleitung auf ein
Folgesystem
Auf Wunsch des Kunden
erbringt June nach Verfügbarkeit
und gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand Unterstützungsleistungen zur
Überleitung der unter dem SaaS-Vertrag vereinbarten Leistungen auf ein
Folgesystem. Den konkreten Umfang der Unterstützung legen die Parteien einvernehmlich fest.
11.
Gewährleistung,
Mängelhaftung
June
steht für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der bereitgestellten Services nach Maßgabe der vereinbarten
Verfügbarkeit ein.
Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Verfügbarkeit sowie bei Nichteinhaltung der vereinbarten Service Levels zur Beseitigung von
Mängeln richten sich die Rechte des Kunden infolge der geminderten
Gebrauchstauglichkeit der bereitgestellten Services
ausschließlich nach Ziff. 5.7.
Das Recht zur Kündigung oder zum Schadensersatz
statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln der vertraglich
vereinbarten Leistung.
12.1.
Grundsatz
June gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der
bereitgestellten Services keine
Rechte Dritter verletzt.
Werden Ansprüche wegen
der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter wegen der
Nutzung der Services durch den Kunden geltend gemacht, werden sich die Parteien hierüber unverzüglich
schriftlich unterrichten. Die Parteien
werden die Abwehr derartiger Ansprüche in enger Abstimmung koordinieren, wobei June im Rahmen des anwendbaren
Prozessrechts die Führung des Verfahrens übertragen wird. June trägt die angemessenen Kosten der
Rechtsverteidigung des Kunden.
Wird die vertragsgemäße
Nutzung der Services wegen der
Geltendmachung von Rechten Dritter beeinträchtigt, hat June das Recht, die Services
nach ihrer Wahl entweder (i) auf ihre Kosten so zu ändern, dass Rechte Dritter
nicht mehr beeinträchtigt werden, (ii) auf ihre Kosten die Befugnis zu
erwirken, dass die Services uneingeschränkt
vertragsgemäß genutzt werden dürfen oder (iii) einen vergleichbaren Ersatz bereit
zu stellen.
12.2.
Freistellung
Entstehen dem Kunden im Zusammenhang mit der Abwehr
oder sonstigen Behandlung oder Erledigung von Rechtsmängelansprüchen in Bezug
auf die bereitgestellten Services
Kosten, Schäden oder Verpflichtungen, wird June
den Kunden von in einem
rechtskräftigen Gerichtsurteil oder Schiedsspruch auferlegten Kosten oder
Verpflichtungen oder von allen in einem Vergleich anerkannten Kosten oder
Verpflichtungen sowie von den Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung
freistellen und schadlos halten.
Entstehen dem Kunden aufgrund eines abgeschlossenen
Vergleichs Kosten und/oder Schäden und/oder Verpflichtungen (einschließlich der
Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung), so setzt die Freistellung
voraus, dass June entweder dem
Vergleich zugestimmt oder es nach entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung versäumt
hat, die Prozessführung hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Dritten zu
übernehmen.
12.3.
Weitergehende
Rechte
Wenn aufgrund einer
behaupteten Verletzung von Rechten eines Dritten ein gerichtliches Verbot
bezüglich der Nutzung oder Verwendung der bereitgestellten Services, oder jeweils von Teilen davon
ergeht, hat June nach eigener Wahl
(i) auf ihre Kosten dem Kunden das
Recht zu verschaffen, die Services
weiter zu nutzen oder (ii) die Services,
oder jeweils Teile davon durch andere Elemente zu ersetzen, welche der
Funktionalität der ersetzten Elemente entsprechen, oder (iii) die Services, oder jeweils Teile davon so
abzuändern, dass sie keinen Anlass zur Verletzung von Rechten Dritter geben.
Ist keine dieser
Maßnahmen möglich, wird June dem
Kunden die für die jeweils betroffenen Teile der Services anteilig für die Dauer der Beeinträchtigung bezahlte
Vergütung zurückerstatten.
Die Bestimmungen dieser
Ziffer 12 regeln die
Rechtsmängelhaftung abschließend.
Die Freistellung gilt
ausschließlich für Ansprüche Dritter, die sich aus einer Nutzung der Services auf dem Gebiet der EU, des EWR
und der Schweiz ergeben.
12.4.
Verjährung
Ansprüche nach dieser Ziffer 12 verjähren innerhalb von
zwei Jahren ab Kenntnis des Kunden
von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
13.
Haftung
JUNE haftet unbegrenzt
·
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
·
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
·
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
sowie
·
im Umfang einer von JUNE übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger
Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks
ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von JUNE der Höhe nach begrenzt auf den
Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und
typisch ist.
Eine weitergehende
Haftung von JUNE besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von JUNE für
anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen einer unbegrenzten Haftung
nach Ziff. 13.1 vorliegen.
Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter,
Vertreter und Organe von JUNE.
13.3.
Haftungsumfang
Im Falle einer Haftung
nach Ziff. 13.2 gehören die folgenden
Schäden nicht zu den ersatzfähigen Schäden:
·
entgangener Gewinn,
·
Umsatzverlust,
·
„Loss-of-Goodwill“, d.h. Verlust des
Geschäftswertes oder Schädigungen der Reputation und
·
nicht realisierte Einsparungen (z.B. Personalabbau
und Restrukturierung, Effizienzsteigerungen).
13.4.
Nutzung KI-basierter Ergebnisse
Dem Kunden ist bekannt, dass die Services Automationsergebnisse auf der
Grundlage von Datenextraktionen und künstlicher Intelligenz (KI) generieren. KI
basiert auf Trainingsdaten und Algorithmen zu einem bestimmten Wissensstand.
Dieser Wissensstand kann veralten und neue Entwicklungen und aktuelle
Informationen unberücksichtigt lassen. Zudem kann KI-Fehler, Ungenauigkeiten
oder Auslassungen enthalten, die eine fachliche und inhaltliche Nachprüfung
durch den Kunden unentbehrlich
machen. Die Nutzung der Automationsergebnisse stellt keinen Ersatz für
fachkundige und professionelle, insbesondere juristische Überprüfungen dar. Die
von JUNE im Rahmen der Services
bereitgestellten Automationsergebnisse sind lediglich Arbeitserleichterungen
bei der Nutzung der Services, die
eine inhaltliche Prüfung durch den Kunden
nicht ersetzen.
Dem Kunden ist bewusst, dass die
Verantwortlichkeit für die Anwendung der Automationsergebnisse daher ausschließlich
beim Kunden liegt. JUNE übernimmt keine Haftung für die
Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Automationsergebnisse oder für
aus der Anwendung der Automationsergebnisse entstehende direkte oder mittelbare
Schäden.
13.5.
Verletzung berufsrechtlicher Pflichten
June haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung
berufsrechtlicher Bestimmungen, die der Kunde
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. BRAO,
BORA, FAO, RVG, Regelungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten) sowie aus
berufsrechtlichen Ergänzungen zu allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. GwG)
einzuhalten hat. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen sowie
der allgemeinen Gesetze trägt ausschließlich der Kunde.
13.6.
Mitverschulden
Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von June als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen
lassen. Insbesondere für den Fall, dass Leistungen von June von unberechtigten Dritten unter Verwendung der
Zugangsdaten des Kunden in
Anspruch genommen werden, haftet der Kunde
für dadurch anfallende Vergütungen, sofern den Kunden
am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
14.
Versicherung
JUNE bestätigt, sowohl gegen Vermögensschäden als
auch gegen Sach- und Personenschäden versichert zu sein, und die
entsprechende(n) Versicherung(en) während der Vertragslaufzeit in einer Höhe
von 5 Millionen Euro je Einzelfall, jedoch maximal 15 Millionen Euro je
Kalenderjahr aufrechtzuerhalten. Zudem bestätigt JUNE gegen Cyber-Schäden
versichert zu sein und die Versicherung während der Vertragslaufzeit in einer
Höhe von 250.000 Euro je Einzelfall (50.000 Euro bei Wiederherstellung von
IT-Hardware) aufrechtzuerhalten.
Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem
unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg,
terroristische Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfen, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegt und durch das eine Partei ganz oder teilweise an der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich
Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete
Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.
Im Falle einer Verhinderung der Verpflichtungen
nach dieser Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt hat die betroffene Partei der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie
den Wegfall der höheren Gewalt anzuzeigen. Sie wird sich nach besten Kräften
bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie
möglich zu beschränken.
Die Parteien
verpflichten sich, diese Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse nach Treu
und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkung sind die Parteien
von ihren Pflichten aus dieser Vereinbarung befreit und schulden insoweit auch
keinen Schadensersatz.
Für den Fall, dass eine Anpassung nach Treu und
Glauben nicht interessengerecht ist, kann jede Partei
dieser Vereinbarung außerordentlich kündigen, wenn abzusehen ist, dass die
Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung um mehr als 3 Monate verhindert werden.
Vertrauliche Informationen
dürfen nur zum Zweck der Erfüllung des SaaS-Vertrages verwendet werden. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche
Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um zu verhindern, dass vertrauliche
Informationen unbefugten Dritten zugänglich werden. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nur solchen
Dritten zugänglich zu machen, die Kenntnis von solchen Informationen erhalten
müssen (eingesetzte Mitarbeiter, Subunternehmer).
Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den
Inhalt des SaaS-Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen
Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die
Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen
ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
16.2.
Referenzen; Pressemitteilungen
June
darf den Kunden unter Verwendung
des Logos des KUNDEN auf seiner Website oder in anderen Medien als
Referenzkunden nennen. June darf
ferner die erbrachten und vom Kunden
im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu
Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben (im Sinne einer Case Study) oder
auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde
kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
Presseerklärungen, Auskünfte etc. in denen eine Partei auf die andere Bezug nimmt, sind
nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.
17.
Berufsrechtliche
Verpflichtungen
17.1.
Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde
ist gegenüber seinen Mandanten ausschließlich selbst verantwortlich für die
Einhaltung sämtlicher berufsrechtlicher Pflichten, sowie die Einhaltung aller
im Rahmen der Mandatsbearbeitung einzuhaltenden allgemeinen Gesetze. Dies
umfasst insbesondere die Einhaltung und Überwachung von Fristen und Terminen,
die Geltendmachung von Ansprüchen, Einwendungen und Einreden sowie die
ordnungsgemäße Abrechnung der dem Kunden
zustehenden Vergütung.
Der Kunde
wird des Weiteren Sorge dafür tragen, dass etwaige seitens seiner Mandanten
erforderliche Erklärungen, Zustimmungen oder Einwilligungen zur
Mandatsbearbeitung über die bereitgestellten
Services vorliegen und für die Dauer der Nutzung aufrecht erhalten
bleiben. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche datenschutzrechtliche
Einwilligungen, bei der June im
Auftrag des Kunden
personenbezogene Daten der Mandanten des Kunden
verarbeitet oder durch Subunternehmer von June
im Auftrag des Kunden verarbeiten
lässt.
17.2.
Verpflichtungen von June
Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Daten
verarbeitet, die unter ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 StGB fallen
können. June verpflichtet sich,
über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit
Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies zur Erfüllung der vereinbarten
Verarbeitungen erforderlich ist. Die Einzelheiten dieser Verpflichtung ergeben
sich aus der Anlage § 203 StGB.
Jede Partei
ist verpflichtet, für angemessene Sicherheit von Daten während deren
Übertragung über öffentliche Telekommunikationseinrichtungen oder über die
bereitgestellten Services zu
sorgen. Die Parteien sind auch
verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu eingesetzten
Computersystemen allen gesetzlichen oder von Aufsichtsbehörden auferlegten
Erfordernissen entspricht und der Zugang zu den Daten durch angemessene
technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Umgang geschützt wird.
Die Parteien
werden alle vernünftigen Anstrengungen unternehmen, um einen bestmöglichen
Schutz gegen Viren, Würmer, Trojaner oder andere Schadprogramme zu erreichen,
der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Parteien werden sich wechselseitig bei dem Verdacht von
Verletzungen einer getroffenen Sicherheitsmaßnahme oder anderen
Sicherheitsvorfällen, die für die Sicherheit bei der Erbringung der unter
dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen und Mitwirkungsleistungen von
Bedeutung sein können, jeweils unverzüglich in Textform unterrichten und in
angemessenem Umfang bei der Schadensminimierung oder -beseitigung unterstützen.
Unter Sicherheitsvorfällen sind alle Vorgänge zu verstehen, welche die
Schutzziele (i) Verfügbarkeit, (ii) Vertraulichkeit und (iii) Integrität
bezüglich der Daten des auslagernden Kunden,
welche von June oder deren
Subunternehmern verarbeitet werden, verletzen.
Die Parteien
überwachen die jeweils in ihrer Verantwortung liegenden
Datenverarbeitungssysteme (im Sinne von Anwendungen, Netzwerken, Rechenzentren
usw.) hinsichtlich dieser Schutzzielverletzungen. Physische
Schutzzielverletzungen (z.B. Verletzungen im Bereich des Zutritts usw.) sind
ebenfalls zu überwachen.
Im Falle einer Schutzzielverletzung ist
unverzüglich eine Meldung an die andere Partei
abzugeben.
19.
Datenschutz
und Subunternehmer
Die Parteien
verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Anforderungen, insbesondere derer nach der DSGVO und nach dem
Bundesdatenschutzgesetz.
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Auftrag des Kunden schließen die Parteien eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
Bei Hinzuziehung von Subunternehmern (z.B. Clouddiensteanbieter)
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden schließt June erforderlichenfalls ihrerseits entsprechende
Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, um die Anforderungen aus Auftragsverarbeitungsvereinbarung
mit dem Kunden sicherzustellen.
Eine Liste der von June
eingesetzten Subunternehmer wurde dem Kunden
im Vorfeld des Vertragsschlusses überlassen. Änderungen wird June mitteilen.
20.
Meinungsverschiedenheiten
Sollten aus oder im Zusammenhang mit dem
SaaS-Vertrag Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen, so werden
sich die Parteien bemühen, diese
auf gütlichem Wege beizulegen. Hierzu ist jede Partei
zunächst verpflichtet, alle ihr bekanntwerdenden Meinungsverschiedenheiten,
Probleme oder Konflikte der jeweils anderen Partei
angemessen detailliert mitzuteilen.
Die Parteien
vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem
SaaS-Vertrag, die sie nicht untereinander bereinigen können, unverzüglich eine
Mediation durch einen unabhängigen Mediator einzuleiten. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen ab
Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei
zur Einleitung einer Mediation auf einen Mediator einigen, so wird durch den
Vorstand der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.
V., mit Sitz in München, ein Mediator bestimmt.
Die Parteien
tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der von ihnen ggf. hinzugezogenen
Berater, Vertreter etc. Alle anderen mit der Mediation verbundenen Kosten, z.
B. Honorar des Mediators, werden von beiden Parteien
zu gleichen Teilen getragen.
Können die Parteien
innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der oben genannten schriftlichen Aufforderung
keine Einigung im Wege der Mediation erzielen, entweder weil ein Erstgespräch
mit dem Mediator nicht erfolgreich war oder noch nicht stattgefunden hat, steht
ihnen der Rechtsweg offen. Das Scheitern der Mediation ist unverzüglich nach
Ablauf der zuvor genannten Frist schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erklären. Die Zulässigkeit
eines gerichtlichen Eilverfahrens bleibt unberührt.
Während der Dauer der gütlichen Beilegung
(einschließlich Mediation) von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten
oder der Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden die Parteien ungeachtet der bestehenden
Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit weiter ihre Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung erfüllen.
21.
Schlussbestimmungen
21.1.
Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist der Sitz von June.
21.2.
Anwendbares Recht
Für den SaaS-Vertrag findet deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
21.3.
Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist München.
21.4.
Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des SaaS-Vertrags
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei E-Mails dem
Schriftformerfordernis genügen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser
Bestimmung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ferner der ausdrücklichen
Bezugnahme auf die geänderte oder ergänzte Vereinbarung.
Mündliche Nebenabreden zum SaaS-Vertrag existieren
nicht. Abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,
wobei auch hier – außer im Falle der Kündigung oder des Rücktritts – eine
E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.
21.5.
Salvatorische Klausel
Sollte
eine Bestimmung des SaaS-Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den
Vertragspartnern verfolgten Zwecke am nächsten kommt. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein Vertrag eine Regelungslücke enthält.
[KN1]Nachverhandlungsklausel