Anlage General Terms

 

1.         Definitionen

Begriffe, welche in Kapitälchen geschrieben werden, haben die nachfolgende Bedeutung:

 

Aktion

Eine Aktion ist ein Arbeitsschritt, der im Rahmen eines Verfahrens auszuführen ist, sei es von einem Bearbeiter manuell oder von den Services automatisch. Aktionen legen fest, wer bis zu welchem Zeitpunkt was zu tun hat und welche Aktion nachfolgt, nachdem die erste Aktion durchgeführt wurde.

Arbeitstag(e)

Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz von June.

Behebungsfrist

Vertraglich festgelegter Zeitraum zur Beseitigung eines Softwarefehlers.

Datenpool

Ist ein von June dem jeweiligen Kunden zugeordneter und mit einer gesonderten Authentifizierung versehener Cloud-Bereich, in dem Mandate bearbeitet und zugehörige Daten gespeichert werden.

Dokumentklasse

Eine Dokumentklasse beschreibt einen wiederkehrenden Typ eines ein- oder ausgehenden Dokuments in einem Mandat. Dokumentklassen werden danach abgegrenzt, von wem ein Dokument stammt, in welchem Verfahrensstadium es Verwendung findet oder welchen Inhalt es aufweist. Die Klassifizierung eines Dokuments ist Grundlage der strukturierten Datenerfasssung. Beispiele für eine Dokumentklasse sind die Klage, die Verteidigungsanzeige, die Verfügung des Gerichts, das Vergleichsangebot usw.

Hotfix

Beinhaltet Behebungen von Softwarefehlern und wird bei Bedarf kurzfristig ausgeliefert.

Incident

Ist jede Situation, in der die bereitgestellten Services bzw. deren Funktionalitäten nicht spezifikationsgemäß vom Kunden eingesetzt werden können.  

Individual-programmierungen

Sind von June ausschließlich und individuell für den Kunden erstellte Anpassungen und/oder Weiterentwicklungen der Services, die Anpassungen auf Codeebene erfordern.

Konfiguration

Sind Einstellungen von dafür vorgesehenen Parametern an bestehenden Services nach Wunsch des Kunden, die keine Eingriffe auf Codeebene erfordern.

Mandat

Ist ein mit dem Kunden abgestimmtes juristisches Projekt bestehend aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Vorgängen mit gleichartigen Abläufen und gleichartiger Datenstruktur.

Onboarding

Ist die Summe der für den jeweiligen Kunden zur initialen Einrichtung der Services vereinbarten Leistungen.

Release

Ein von June bereitgestellter, definierter Versionsstand der Services.

Reaktionsfrist

Zeitspanne vom Eingang der Meldung des Incidents des Kunden bis zur ersten qualifizierten Reaktion.

Services

Ist die Summe aller von June dem Kunden bereitgestellten cloudbasierten Dienste bestehend aus der bei externen Clouddienstanbietern betriebene IT-Infrastruktur und Softwarekomponenten.

Servicezeit

Zeitspanne für die Leistungserbringung der vereinbarten Service Levels von 9:00 bis 17:00 Uhr während Arbeitstagen.

Service Levels

Sind die von June im Rahmen der Fehlerbehebung einzuhaltenden Reaktionsfristen und Behebungsfristen.

Severity Level

Stufen der Priorisierung von Incidents in Abhängigkeit von Dringlichkeit und Schwere der Auswirkung.

Softwarefehler

Ist ein Incident, der darauf beruht, dass eine vereinbarte Funktionalität der im Rahmen der Services bereitgestellten Softwarekomponenten von JUNE nicht spezifikationsgemäß bereitsteht.

Strukturierte Datenerfassung

Ist die Erfassung von Daten anhand von festgelegten Datenkategorien, Datentypen und Dateninhalten. Sie erlaubt – im Gegensatz zu einer ausschließlich textuellen Erfassung – die einfache und zielgerichtete Verwendung der erfassten Daten im Rahmen von Logik-Bausteinen, zur Auswertung usw.

Tenant

Ist die oberste dem Kunden zugeordnete Ordnungsinstanz innerhalb der Services von June. Dem Tenant werden Datenpools und Benutzer des Kunden zugeordnet.

User

Ist eine identifizierbare natürliche Person, die vom Kunden durch Zuteilung eines individueller Zugangsdaten zur Nutzung der Services befähigt wurde.

Umgehungslösung

Ist ein für den Kunden zumutbarer organisatorischer oder software-technischer Workaround, welcher es erlaubt, eine fehlerhafte Funktionalität oder Teilfunktionalität mit für den Kunden angemessenem und zumutbarem Mehraufwand bis zur endgültigen Fehlerbehebung zu überbrücken oder zu nutzen.

Vertrauliche Informationen

Sind alle Informationen in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Form, die eine Partei der empfangenden Partei oder deren Repräsentanten offenlegt, wenn sie:

deutlich als vertraulich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind;

·     ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen;

·     durch gewerbliche oder andere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte) geschützt sind,

·     aufgrund ihres Inhalts und/oder den Umständen als vertraulich anzusehen sind;

·     unter den Datenschutz oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder

·     von offengelegten Vertraulichen Informationen abgeleitet wurden.

Vorgang

Ist gleichbedeutend mit einem Verfahren, einem Prozess oder einem Fall. Der Vorgang stellt eine Abfolge von Arbeits- und Kommunikationsprozessen dar. Es kann sich dabei z.B. um ein Gerichtsverfahren, ein Antragsverfahren, aber auch einen Reklamationsprozess o.ä. handeln.

 

2.         Vertragsgegenstand; Beschreibung der Leistungen

Die von JUNE zu erbringenden Services sind abschließend im Master Agreement sowie den dort in Bezug genommenen Anlagen festgelegt.

Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen mündlicher und schriftlicher oder anderer Art zwischen den Parteien.

June erbringt die nachfolgenden Leistungen:

2.1.   Bereitstellung der Services

June stellt dem Kunden während der Laufzeit des SaaS-Vertrags Services zur Verwaltung, Bearbeitung und Abwicklung von juristischen Verfahren im Massengeschäft bereit. Die bereitgestellten Services sind auf die typischerweise in Masseverfahren enthaltenen Prozesse, Abläufe und Vorfälle ausgerichtet und werden dynamisch und iterativ weiterentwickelt.

Eine allgemeine Beschreibung des Funktionsumfangs der Services ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung, die bei Bedarf aktualisiert bzw. über Release-Notes (siehe nachfolgend) fortgeschrieben wird.  Die vom Kunden jeweils bestellten Services ergeben sich aus der Anlage Angebot.

Die Bereitstellung der Services umfasst auch alle neuen Releases der Services, die June dem Kunden während der Vertragslaufzeit im Rahmen des gebuchten Leistungsumfangs zur Nutzung bereitstellt.

Der Kunde erhält zu den bereitgestellten Services eine Dokumentation in Form einer Onlinehilfe (FAQs), eine Dokumentation der kundenseitig zu schaffenden Systemvoraussetzungen, sowie im Falle von neuen Releases entsprechende Release-Notes.

2.2.   Zugriff auf die Services

Der Zugriff auf die bereitgestellten Services erfolgt für jeden User durch Login und Passwort sowie einen zusätzlichen Authentifizierungs-Faktor. Alle Logins sind individualisiert und dürfen nur von den jeweils berechtigten Usern verwendet werden. Der Kunde ist im vereinbarten Rahmen berechtigt, Logins für eigene Mitarbeiter oder Mandanten des Kunden zu erstellen.

Der Kunde ist zudem berechtigt, im Rahmen seiner eigenen Nutzungsrechte Logins für Dritte zu erstellen, die keine eigenen Mitarbeiter oder Mandanten des Kunden sind. Die Erstellung von Logins für Dritte ist in der Nutzerverwaltung entsprechend zu vermerken. Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Dritten sicher, dass die erstellten Logins nur von den jeweils durch den Kunden berechtigten Usern verwendet werden.

Der Kunde stellt sicher, dass die erstellten Logins und Passwörter durch die berechtigten User geheim gehalten werden und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.

JUNE behält sich das Recht vor, vom Kunden erstellte Logins, die nicht in Einklang zu den vorbezeichneten Kriterien erstellt oder genutzt werden, zurückzuweisen bzw. nachträglich zu sperren.

Der Kunde ist verpflichtet, die erteilen Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff zu schützen. Der Kunde wird seine Mitarbeiter sowie die zugriffsberechtigten Dritten entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

Bei Verdacht des Missbrauchs wird der Kunde June hierüber unverzüglich informieren. June behält sich das Recht vor, Zugangsdaten aus Sicherheitsgründen zu ändern; in einem solchen Fall wird June den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

2.3.   Onboarding

Die bereitgestellten Services sind so konzipiert, dass der Kunde im Rahmen des laufenden Betriebs erforderliche Anpassungen und Konfigurationen durch Einstellen von dafür vorgesehenen Parametern auf seine individuellen Bedürfnisse selbst vornehmen kann.

June erbringt zur initialen Einrichtung („Onboarding“) der Services und Anpassung der Services an die individuellen Workflows des Kunden die nachfolgenden Leistungen in dem in Anlage Angebot festgelegten Umfang:

 

2.3.1.            Basiseinrichtung der Services

June setzt für den Kunden die Services initial auf, richtet einen Tenant auf dessen Namen ein und setzt für den Kunden die vereinbarte Anzahl von Datenpools auf.

June legt für die Mitarbeiter des Kunden initial Nutzer-Accounts an. Hierzu stellt der Kunde June eine Liste von Mitarbeitern und E-Mail-Adressen zur Verfügung. Einem Datenpool werden durch June die Nutzer des Kunden zugeordnet.

Im Anschluss an die initiale Einrichtung werden die Nutzer-Accounts durch den Kunden selbst verwaltet.

 

2.3.2.            Initiale Einrichtung von Dokumentklassen und Workflows

June führt mit dem Kunden Workshops durch, um mit dem Kunden die für den Projektstart benötigten Aktionen und Workflows, Dokumentklassen und Datenfelder festzulegen. June erhält hierfür vom Kunden im Vorfeld Informationen zu den geplanten Abläufen, Zusammenhängen sowie zu eingehenden und ausgehenden Dokumenttypen. Im Anschluss richtet June die Dokumentklassen und Workflows für den Kunden ein.

In dem vereinbarten Umfang übernimmt June grundsätzlich

·      Beratung und Workshops zur Mandatseinrichtung

·      Einrichtung einer definierten Anzahl Aktionen bzw. Folge-Aktionen

·      Einrichtung von Eingangs-Dokumentklassen mit einer definierten Anzahl von Datenfeldern

·      Einrichtung einer definierten Anzahl von Ausgangs-Dokumentklassen

 

2.3.3.            Einweisung in die Plattform

June weist im vereinbarten Umfang die Nutzer des Kunden im Rahmen von Schulungen in die Benutzung der Services ein:

·      Administratoren-Schulung: Verwaltungsoberflächen (Benutzerverwaltung, Rechte-Management

·      Workflow-Administratoren-Schulung: Verwaltungsoberflächen (Workflow- und Datenkonfiguration)

·      Schreibens-Administratoren-Schulung: Verwaltungsoberflächen (Rechte-Management, Vorlagenerstellung und -Pflege)

·      Schulung des/der Verantwortlichen für den First-Level-Support

·      Endnutzerschulung: Dashboard, Aktionsbearbeitung, Schreibenerstellung, Aktenbearbeitung

Die Leistungen erfolgen nach Vereinbarung der Parteien online oder vor Ort beim Kunden. Darüber hinaus gehende Schulungs- und Trainingsleistungen bietet June auf Anfrage des Kunden nach Verfügbarkeit und gegen gesonderte Vergütung an.

2.3.4.            Überführung von Altdaten

Für die Überführung von Altdaten aus anderen Systemen stellt June ein Import-Format zur Verfügung. Die Überführung von Altdaten, die nicht über diesen Import eingelesen werden können, ist nicht Teil des Onboarding und ist gesondert zu vergüten. Die Überführung von Altdaten erfordert in der Regel eine manuelle Nachbearbeitung. Details hierzu werden die Parteien im Einzelfall festlegen.

 

2.4.   Beauftragung zusätzlicher Leistungen (Professional Services)

Auf Wunsch des Kunden wird June nach Verfügbarkeit gegen gesonderte, aufwandabhängige Vergütung über Ziffer 2.3 hinausgehende Leistungen beim Onboarding, insbesondere zur Anpassung der Services, sowie individuelle Programmier- und Konfigurationsleistungen, spezifische Schnittstellenanbindungen oder zusätzliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen (zusammen „Professional Services“). Die Vergütung für Professional Services ergibt sich aus Anlage Angebot.  

 

2.5.   Leistungsabgrenzung

Nicht Gegenstand Leistungen des SaaS-Vertrags sind insbesondere folgende Leistungen:

·      Bereitstellung, Betrieb, Pflege und Aufrechterhaltung der kundenseits erforderlichen technischen Infrastruktur, einschließlich Browser und Firewall, sowie der Datenleitungen und aller weiteren kundenseits erforderlichen Systemvoraussetzungen zur Nutzung der bereitgestellten Services.

·      Sämtliche Überwachungen, Prüfungen und Handlungen, die in der Ausübung der berufsrechtlichen Verpflichtungen des Kunden liegen.

·      Herstellung der Interoperabilität mit nicht im Funktionsumfang nach Anlage Leistungsbeschreibung aufgeführten Systemen des Kunden oder Drittsystemen.

·      Pflege von Dokumentenvorlagen, Textbausteinen, Dashboard-Konfigurationen, Benutzerverwaltung und Aktions-Workflows des Kunden.

 

3.         Verfügbarkeit

June wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die bereitgestellten Services für den Zugriff und die Nutzung durch den Kunden verfügbar und betriebsbereit zu halten. June stellt dabei während der Laufzeit dieser Vereinbarung, gemessen im Laufe eines Kalenderjahres die im Master Agreement festgelegte Verfügbarkeit sicher.

 

Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind vorab definierte Wartungsfenster, Emergency-Downtimes für das kurzfristige und ohne Vorankündigung erforderliche Einspielen von Sicherheitsupdates sowie zwischen den Parteien vereinbarte Sonderzeiten zur Durchführung von nicht-turnusmäßigen und dringlichen Arbeiten an den Services („Downtimes“).

Als definierte Wartungsfenster für Deployment und Maintenance vereinbaren die Parteien:

·      Mittwoch, zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr am darauffolgenden Tag

·      Sonntag, 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Die Verfügbarkeit berechnet sich unter Außerachtlassung von definierten Wartungsfenstern, Downtimes und Beeinträchtigungen, sowie Ursachen, die nicht von June zu vertreten sind, z.B.:

·      nicht vereinbarungsgemäßer Gebrauch der Services durch den Kunden;

·      Ausfall der Internetverbindung;

·      Nichterfüllung der in der Anlage Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen an die Systemumgebung durch den Kunden;

·      Ereignisse höherer Gewalt (siehe hierzu Ziffer 15);

·      Datenkorruption aufgrund eines Fehlers des Kunden;

·      jegliche Handlungen, Untätigkeit oder Unterlassungen Dritter, die außerhalb der Kontrolle von June liegen, insbesondere technische Ausfälle

·      nicht von June autorisierte Änderung durch den Kunden an der Konfiguration der Services.

 

4.         Datensicherheit und Backups

June nutzt für die Verarbeitung und -speicherung der Daten des Kunden ausschließlich Dienstleistungen (z.B. Cloudservices und Datenbankmanagementsysteme), die von den vereinbarten Subunternehmen erbracht werden. Der Kunde kann auf die für ihn von den Subunternehmen gespeicherten Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Services zugreifen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an seinen mandatsbezogenen Daten (siehe Ziffer 7.8) und kann mit angemessener Vorlaufzeit unter Berücksichtigung der Geschäftszeiten und Zutrittsregelungen von June und des eingesetzten Subunternehmens die Herausgabe einzelner oder sämtlicher seiner Daten und/oder deren Löschung verlangen. Hiervon nicht umfasst sind technische Konfigurationsdaten.

Eine lokale Speicherung und/oder analoge Verarbeitung der Daten des Kunden bei oder durch June erfolgt nicht.

Die von June eingesetzten Clouddiensteanbieter speichern die Daten des Kunden redundant und regional verteilt in nach neuesten Standards zertifizierten Rechenzentren in Deutschland unter Einhaltung von umfassenden Compliancezertifizierungen (u.a. ISO 27001, ISO 27017, ISO 27701, ISO 27018, SOC 1, 2 & 3 C5 oder IT-Grundschutz nach BSI-Standard).  

Die Daten des Kunden sind vor Angriffen von außen (z.B. DDOS) geschützt. Alle Sicherheitskriterien werden im Azure Security Center unter Einsatz von Azure Defender laufend überwacht.

Sämtliche Datenübertragungen (TLS/SSL) wie auch die Speicherung der Daten des Kunden erfolgen verschlüsselt (derzeit AES 256).

Generell sind alle Services und virtuellen Maschinen von June von der Außenwelt über virtuelle Netzwerke (VNETs) abgeschirmt und nur über eine gesicherte VPN-Verbindung mit Zertifikatprüfung verfügbar.

Die Datenspeicherung von mandatsbezogenen Falldaten erfolgt grundsätzlich getrennt je Kunde. Eine Projekt-getrennte Speicherung kann im Einzelfall auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart werden.

Die Daten des Kunden werden mindestens wie folgt gesichert:

·      6-stündliches Backup: Aufbewahrung 7 Tage

·      Tägliches Backup: Aufbewahrung 7 Tage

·      Wöchentliches Backup: Aufbewahrung 4 Wochen

·      Monatliches Backup: Aufbewahrung 12 Monate

·      Jährliches Backup: Aufbewahrung 3 Jahre

Eine weitergehende Sicherung durch June sowie etwaige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern und soweit der Kunde zur Erfüllung berufsrechtlicher, steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher Pflichten darüber hinaus Datensicherungen benötigt, wird er diese in eigener Verantwortung erstellen.

 

5.         Support und Maintenance

5.1.   Bereitstellung von Hotline und Support

June stellt dem Kunden während der Servicezeiten (Montag bis Freitag von 09.00 -17.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Bayern) zur Meldung von Incidents eine Supportorganisation bereit. Die Supportanfragen können durch den First Level Support des Kunden direkt über die Support-Funktion in JUNE, nötigenfalls auch per E-Mail (support@june.de) eingereicht werden.

 

5.2.   First Level Support

Der Kunde stellt während der Vertragslaufzeit den First Level Support sicher. Der First Level Support des Kunden ist die erste Anlaufstelle für alle Incidents. Kann ein Incident nicht gelöst werden, wird er durch den First Level Support an den Second Level Support von June weitergegeben.

 

Im Rahmen der Meldung an den Second Level Support von June stellt der Kunde sicher, dass

·      der Incident umfassend und vollständig beschrieben ist;

·      im Falle von vermuteten Softwarefehlern eine initiale Einordnung des Incidents in die vereinbarten Severity Levels erfolgt;

·      alle zur Beschreibung des Incidents erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen bereitgestellt werden und

·      June etwaige für die Analyse des Incidents erforderliche Systemzugriffe beim Kunden eingeräumt werden.

 

5.3.   Second und Third Level Support

Der Second Level Support erfolgt durch Anwendungsspezialisten von June. Der Second Level Support erstellt unmittelbar nach Eingang der Meldung durch den First Level Support des Kunden ein Ticket. Mit dem Ticket werden der weitere Bearbeitungsstatus und die Analyse des Problems protokolliert.

 

Kann der Incident durch den Second Level Support nicht gelöst werden, wird er an den Third Level Support von June weitergegeben. Der Third Level Support von June ist mit Programmierern besetzt.

 

5.4.   Meldung von Incidents

Meldungen von Incidents werden als Tickets von June erfasst. Die diesbezüglichen Meldungen müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

·      Aussagekräftiger Titel: Fachliche Kernaussage zur Beschreibung des Incidents

·      Nachvollziehbare Ist-Situation

o   Ausreichende Beschreibung des Incidents, wie dieses zustande kommt und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen

o   Situation des Incidents ist, soweit möglich, dargestellt und reproduzierbar

·      Nachvollziehbare Soll-Situation: Beschreibung der korrekten Funktionalität aus Sicht des Kunden

·      Begründete Priorität (abgeleitet aus den Severity Levels)

o   Weshalb ist es wichtig?

o   Wie viele Nutzer sind betroffen und mit welchen Folgen?

o   Was hängt davon ab?

·      Verweis auf ggf. eröffnete andere Tickets mit verknüpftem Inhalt

 

5.5.   Severity Levels

Softwarefehler werden von June nach Maßgabe der nachfolgenden Severity Level behoben. Die Einordnung eines Softwarefehlers erfolgt initial durch den Kunden und wird durch June überprüft. June ist berechtigt, die Einordnung des Kunden herauf- oder herabzustufen.

 

Severity Level

Beschreibung

3 (High)

Ein wesentlicher und relevanter Teil der bereitgestellten Services ist nicht verfügbar oder unzugänglich, so dass ein Arbeiten mit den bereitgestellten Services nicht möglich ist und/oder dies zu kritischen Geschäftsauswirkungen führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

-      ein Softwarefehler zum Verlust einer wesentlichen Funktion führt und dies nicht durch eine Umgehungslösung behoben werden kann und/oder

-      Daten beschädigt werden oder verloren gehen.

2 (Medium)

Die bereitgestellten Services sind grundsätzlich verfügbar, aber so stark beeinträchtigt, dass sich dies mehr als nur unerheblich auf die Nutzung auswirkt, etwa weil einzelne wichtige Funktionen nicht verfügbar sind. Die Arbeit des Kunden kann jedoch mit Einschränkungen fortgesetzt werden.

1 (Low)

Die bereitgestellten Services sind verfügbar, aber deren Nutzung ist für einige oder alle Benutzer teilweise beeinträchtigt, etwa weil einzelne Funktionen von untergeordneter Bedeutung nicht verfügbar sind. Die Arbeit des Kunden ist nur unerheblich beeinträchtigt.

 

5.6.   Reaktions- und Behebungsfristen

Die nach Maßgabe der Ziffer 5.5 klassifizierten Softwarefehler werden von June während der Servicezeiten nach Maßgabe der nachfolgenden Reaktions- und Behebungsfristen bearbeitet:

Severity Level

Reaktionsfrist

Behebungsfrist

Lösung

3 (High)

2 Stunden

24 Stunden

Hotfix oder so schnell wie möglich Bereitstellung einer sonstigen Umgehungslösung

2 (Medium)

6 Stunden

8 Arbeitstage

Hotfix oder Release

1 (Low)

24 Stunden

Mit dem nächsten Release

Release

 

Ist der Kunde mit der Erbringung von zur konkreten Behebung des Softwarefehlers notwendigen Mitwirkungsleistungen in Verzug und kann June infolgedessen nicht an der Behebung arbeiten, verlängert sich insoweit die Behebungsfrist um die Dauer des Verzugs.

Incidents, die keine Softwarefehler sind, werden von June an die jeweiligen Subunternehmer zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

5.7.   Konsequenzen bei Nichteinhaltung von REAKTIONSFRISTEN und BEHEBUNGSFRISTEN

Sämtliche der angegebenen Reaktionsfristen und Behebungsfristen kommen nur dann zur Anwendung, wenn seitens des Kunden die für die Behebung des Softwarefehlers erforderlichen Informationen, Unterlagen und ggf. Voraussetzungen (z.B. Bereitstellung eines Fernzugriff zur Demonstration des Incidents) an June bereitgestellt wurden.

Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weist June den Kunden auf die fehlenden Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen und die Auswirkungen auf die Service Levels hin. June setzt dem Kunden zur Bereitstellung der Informationen, Unterlagen und/oder Schaffung der technischen Voraussetzungen eine angemessene Nachfrist. Fehlende Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen werden in der Nachfrist konkret bezeichnet. Die Service Levels kommen in diesem Fall dann zur Anwendung, wenn mit Ablauf der Nachfrist die Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen vorliegen. Läuft die Nachfrist erfolglos ab, wird June eine zweite angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf die Service Levels zur Anwendung kommen, wenn die Informationen, Unterlagen und/oder Voraussetzungen vorliegen. Läuft auch die zweite Nachfrist erfolglos ab, kommen die Service Levels endgültig nicht zum Tragen. Sofern der Kunde in einem solchen Fall die Informationen und Unterlagen später beistellt und/oder die Voraussetzungen später schafft, wird June etwaige Softwarefehler in angemessener Zeit bearbeiten.

Bei Nichteinhaltung der Reaktionsfristen und Behebungsfristen ist der Kunde zur Geltendmachung einer pauschalen Minderung auf Basis der nach Anlage Angebot zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung für die Bereitstellung der Plattform wie folgt berechtigt:

 

Severity Level

Minderung bei Nicht-Einhaltung der Reaktionsfrist

Minderung bei Nicht-Einhaltung der Behebungsfrist

3

1,0 % der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug

2,0 % der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug

2

0,5% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug

1,0% der zuletzt ermittelten monatlichen Vergütung pro Arbeitstag Verzug

1

Keine

Keine

Die maximale pauschale Minderung bei Nichteinhaltung der Reaktionsfrist und/oder Behebungsfrist pro Quartal beträgt 10% der auf Basis der nach Anlage Angebot ermittelten Vergütung dieses Quartals.

Wenn innerhalb desselben Quartals keine weitere Nichteinhaltung der Reaktionsfrist- und/oder Behebungsfrist für die Severity Level 3 oder 2 auftritt, ist die nach vorstehender Tabelle ermittelte pauschale Minderung für das jeweilige Ereignis mit identischem Severity Level nicht zur Zahlung fällig.

Mit der pauschalierten Minderung sind alle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Reaktionsfrist und/oder Behebungsfrist entstandenen Schäden abgegolten.

Bei Nichteinhaltung der Reaktionsfrist und/oder Behebungsfrist bei Softwarefehlern des Severity Level 1 hat der Kunde in allen Fällen der Fahrlässigkeit keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Vorsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.         Mitwirkungsleistungen des Kunden

6.1.   Mitwirkungsleistungen

Für die vertragsgemäße Inanspruchnahme der bereitgestellten Services wird der Kunde im Rahmen der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen sicherstellen, dass

·      ein für die Nutzung der Services geeigneter Zugang zum Internet bereitgehalten wird;

·      die von ihm eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der bereitgestellten Services entspricht;

·      die von ihm zur Schaffung der Systemvoraussetzungen eingesetzten Softwarekomponenten stets alle aktuellen Sicherheitsupdates berücksichtigen;

·      die von ihm eingesetzten Softwarekomponenten, Vorlagen, grafischen Elemente, Schriften, etc. eine Nutzung im Rahmen einer Cloudanwendung gestatten.

·      die erforderlichen Datensicherungsvorkehrungen während der gesamten Vertragslaufzeit eingerichtet sind und aufrechterhalten werden. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den sorgfältigen und gewissenhaften Umgang mit Logins und Passwörtern;

·      in seiner Sphäre eintretende technische Änderungen June umgehend mitgeteilt werden, wenn sie geeignet sind, die Leistungserbringung von June oder die Sicherheit der Services zu beeinträchtigen.

Der Kunde übernimmt zudem die Konfiguration seines IT-Systems, sofern und soweit er nicht im Rahmen gesonderter Vereinbarungen June damit beauftragt hat.

Je nach Einsatzzweck und Kritikalität der bereitgestellten Services wird der Kunde erforderlichenfalls einen Notfallplan für den Fall des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Services erstellen. 

6.2.   Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen

Erbringt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist June berechtigt, etwaige hierdurch bei der Erbringung der Services bei June entstehende Mehraufwände in Rechnung zu stellen.

Bei Mitwirkungsleistungen, ohne die eine Erbringung der Services für June unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist June zudem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist June zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Vertrages berechtigt.

 

7.         Rechteeinräumung

7.1.   Nutzungsrechte an den Services

June räumt dem Kunden gegen Bezahlung der in Anlage Angebot vereinbarten Vergütung an den bereitgestellten Services das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Bereitstellung als SaaS-Dienst zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.

Die Rechtseinräumungen und Beschränkungen dieser Ziffer gelten auch für alle neuen Releases der bereitgestellten Services.

7.2.   Nutzungsrechte an Weiterentwicklungen

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sämtliche geistigen Schutzrechte (insbesondere Urheberrechte) an Weiterentwicklungen der Services (Zusatzprogrammierungen; Schnittstellenanbindungen, Sonderwünsche etc.), sowie die sich aus Marken- und Wettbewerbsrecht ergebenden gewerblichen Schutzrechte daran, uneingeschränkt bei June liegen sollen. Sofern der Kunde im Rahmen der Mitwirkung bei Konzeption und Entwicklung der Weiterentwicklungen schutzfähige Komponenten (z.B. Fachkonzepte und Fachspezifikationen) einbringt, räumt der Kunde an June – im Moment von deren Entstehung – an sämtlichen solchen Komponenten die ausschließlichen vermögensrechtlichen Befugnisse, insbesondere die dauerhaften, übertragbaren, räumlich, sachlich und örtlich uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. June ist insbesondere zur Bearbeitung, Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der eingebrachten Komponenten berechtigt und ist ferner berechtigt, diese – ohne Zustimmung des Kunden und ohne gesonderte Vergütung – an Dritte als Bestandteil der Services zu verbreiten. Für die vorstehende Rechteinräumungen steht dem Kunden keine gesonderte Vergütung zu.

7.3.   Nutzungsreche an Individual-Programmierungen

Inhalt und Umfang der Rechtseinräumung in Bezug auf Individual-Programmierungen bleiben, sofern diese im Einzelfall zwischen June und dem Kunden vereinbart werden, einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

7.4.   Nutzungsrechte an der Konfiguration

Der Kunde ist berechtigt, die Services durch Einstellen von dafür vorgesehen Parametern auf seine individuellen Bedürfnisse anzupassen. Die Standard-Workflows des Kunden werden von June in Zusammenarbeit mit dem Kunden im Rahmen des Onboardings der Services (siehe Ziffer 2.3) abgebildet.

June räumt dem Kunden an von ihr erstellter Konfiguration – im Moment von deren Entstehung –, räumlich, sachlich und örtlich uneingeschränkte Nutzungsrechte für die Dauer dieser Vereinbarung ein.

Der Kunde räumt June an der von ihm oder seinen Mitarbeitern oder Dritten erstellten Konfiguration Rechte in dem Umfang ein, in dem sie zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten von June erforderlich sind. Im Übrigen ist June ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, die Konfiguration zu internen Entwicklungs- und Testzwecken sowie in anonymisierter Form und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden zu Präsentations- und Demonstrationszwecken zu verwenden und in den Standard der Services zu überführen.

7.5.   Vervielfältigung

Der Kunde darf die als Service bereitgestellten Softwarekomponenten nur vervielfältigen, soweit dies im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung erforderlich ist. Hierzu zählt die Speicherung der UI-Komponenten im Browser-Cache bzw. das Laden der Softwarekomponenten in den Arbeitsspeicher.

7.6.   Weiterüberlassung an Dritte

Der Kunde anerkennt, dass er nicht berechtigt ist, die bereitgestellten Services, gesamthaft oder in Teilen zu verpfänden, abzutreten, zu vermieten, in Unterlizenz zu vergeben, zu veröffentlichen oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich mitzuteilen oder zu überlassen.

June räumt dem Kunden jedoch das Recht ein, zur Erfüllung der eigenen Geschäftszwecke des Kunden Dritten im Rahmen des vereinbarten Nutzungsrechts des Kunden Zugriff auf die bereitgestellten Services zu gewähren.

Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten sicher, dass der Zugriff ausschließlich für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Dritten besteht.

Der Kunde stellt durch Abschluss geeigneter vertraglicher Vereinbarungen mit den Dritten, denen der Kunde Zugriffsrechte auf die Services gewährt, sicher, dass diese die Regelungen des SaaS-Vertrags sowie etwaige weitere anwendbare rechtlichen Vorgaben einhalten. Der Kunde steht für Verletzungen dieser Vorgaben durch diese Dritte wie für eigene Handlungen ein und stellt June umfassend frei.

7.7.   Sonstige Nutzungsbeschränkungen

Über die Beschränkungen der Ziffern 7.5 und  7.6 hinaus unterliegt der Kunde den nachfolgend beschriebenen Nutzungsbeschränkungen und wird es unterlassen, selbst oder durch Dritte

·      jegliche urheberrechtlich relevante Handlung vorzunehmen, die nicht durch die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung ausdrücklich gestattet ist;

·      vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen (§69e UrhG) die lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten oder eines Teils davon zu dekodieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, den Quellcode vom Objektcode abzuleiten oder anderweitig die interne Struktur, die Funktionsweise oder andere innere Abläufe der lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten abzuleiten oder zu versuchen, diese abzuleiten;

·      anderweitig die interne Struktur, die Funktionsweise oder andere innere Abläufe der lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten abzuleiten oder zu versuchen, diese abzuleiten;

·      die lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten oder die Dokumentation oder irgendeinen Teil davon zu übersetzen oder zu konvertieren;

·      Urheberrechts- oder Markenhinweise von June oder anderen Rechtsinhabern zu entfernen oder unkenntlich zu machen;

·      die Funktionsfähigkeit der lizenzierten Services durch Angriffe wie SQL-Injection/DDoS-Attacken oder ähnliche schädigende Handlungen zu beeinträchtigen;

·      zu versuchen, Schutzvorrichtungen der lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten zu umgehen;

·      die lizenzierten Services einschließlich aller Softwarekomponenten oder die Dokumentation oder irgendeinen Teil davon in Verbindung mit Inhalten zu bringen, die anstößiges oder nicht jugendfreies Material und/oder Darstellungen von Gewalttaten enthalten, in einer Weise zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten, die als unmoralisch oder illegal angesehen werden kann oder die den Ruf, den Goodwill von June diskreditiert.

7.8.   Rechte an Daten

Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den von ihm über die Services verarbeiteten mandatsbezogenen Daten (Korrespondenz, Stamm- und Falldaten) und kann jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher seiner Daten verlangen.

Der Kunde räumt June das Recht zur anonymisierten Verwendung der Daten für statistische Zwecke sowie zur Weiterentwicklung der bereitgestellten Services ein. 

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird June dem Kunden unverzüglich sämtliche seiner mandatsbezogenen Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, bereitstellen.

Zur Bereitstellung der Daten wird June es dem Kunden ermöglichen, die Backups der Daten an einen vom Kunden zu benennenden Account bei einem Clouddiensteanbieter zu übertragen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software und die technischen Konfigurations- und technischen Prozessverarbeitungsdaten zu erhalten.

June stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

7.9.   Datennutzung für KI-Anwendungen

June stellt sicher, dass mandatsbezogene Daten des Kunden von June nicht zum Training oder als Eingabeinhalte in solche Bestandteile der Services, die auf künstlicher Intelligenz (KI) basieren, genutzt oder aufgenommen werden, es sei denn, dies ist zwischen den PARTEIEN ausdrücklich abweichend vereinbart, oder dies geschieht ausschließlich im Interesse des Kunden und nicht im Interesse von June oder einem Dritten.

7.10.              Open Source Bestandteile

Der Einsatz von Open Source Software Code in den bereitgestellten Services ist in jedem Fall in einer für einen Dritten nachvollziehbaren Form zu dokumentieren. June wird dem Kunden diese Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen und laufend aktualisieren.

June stellt sicher, dass für die bereitgestellten Services etwaig geltende Open Source Lizenzbestimmungen nicht zu einem „copy left“ Effekt für den Kunden führen.

 

8.         Vergütung [KN1] 

Die Höhe der Vergütung für die von June bereitgestellten Services und etwaige zusätzliche Leistungen ergibt sich aus der Anlage Angebot.

Ändern sich die in Anlage Angebot zu Grunde gelegten Annahmen nach Vertragsschluss wesentlich, ist June berechtigt, vom Kunden eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.  

Für sämtliche nachträglich zugebuchten Leistungen gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preise.

 

9.         Vertragsdauer

9.1.   Vertragsbeginn, Dauer und ordentliche Kündigung

Der Vertragsbeginn sowie die Fristen zur ordentlichen Kündigung sowie etwaige Mindestvertragslaufzeiten ergeben sich aus dem Master Agreement.  

9.2.   Außerordentliche Kündigung

Beiden PARTEIEN bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des SaaS-Vertrags bzw. einzelner Services aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 314 BGB unbenommen. Sofern sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die kündigende PARTEI dabei eine angemessene Kündigungsfrist (Auslauffrist) bestimmen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden PARTEI unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten, angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, die Vertrauensgrundlage für die weitere Durchführung des Vertragsverhältnisses ist bereits durch die erstmalige Vertragspflichtverletzung derart erschüttert, dass sie auch durch die Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

·      eine PARTEI eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und nicht binnen einer angemessenen Frist, mindestens jedoch fünfundvierzig (45) Kalendertage, nach Eingang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der anderen PARTEI Abhilfe geschaffen hat. Es bedarf keiner Frist, wenn die vertragsverletzende PARTEI die Abhilfe ablehnt oder die Abhilfe nicht möglich oder für die vertragstreue PARTEI nicht zumutbar ist;

·      ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gegen eine PARTEI vorliegt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens über eine PARTEI droht;

·      der Kunde in Verzug ist (a) mit der Zahlung der Rechnungen von June für die laufende Erbringung der Leistungen für drei (3) aufeinander folgende Monate oder (b) mit der Zahlung der Rechnungen von June für die laufende Erbringung der Leistungen in Höhe eines Betrags, der der durchschnittlichen Rechnungshöhe für die laufende Erbringung der Leistungen für drei (3) Monate entspricht. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn June den Kunden vorab schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;

·      ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Kunde gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere gegen die in Ziffer 7.5 bis 7.7 genannten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat. Der Kunde kann diese Maßnahmen abwenden, wenn er den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene Kosten ausräumt.

 

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen einer Frist von drei (3) Monaten erklärt werden, nachdem die zur Kündigung berechtigte PARTEI Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat. Berechtigt die Gesamtbetrachtung einer Reihe von Ereignissen eine PARTEI zur Kündigung, so ist die Frist ab dem letzten dieser Ereignisse zu berechnen.

9.3.   Wirkungen der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags

In allen Fällen der Kündigung stellt June dem Kunden auf Wunsch im Rahmen des Exit-Managements für eine Übergangszeit nach Ablauf der Kündigung die Services weiterhin kostenpflichtig zur Verfügung. Zu den Einzelheiten siehe Ziff. 10.

Die Bestimmungen der Ziffer 16 behalten auch über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Gültigkeit. Soweit die Verlängerungsoption durch den Kunden im Rahmen des Exit-Managements in Anspruch genommen wird, gelten darüber hinaus die Ziffer 16. 18 und 19 für den Zeitraum der Verlängerungsoption fort.

9.4.   Form

Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform.

10.     Exit Transition

Im Falle der Beendigung des SaaS-Vertrages verständigen sich die Parteien auf folgende Regelungen zur Exit-Transition:

10.1.              Verlängerungsoption

June wird im Falle einer Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, den Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung nach schriftlicher Verlängerungserklärung des Kunden hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils der Leistungen um bis zu sechs (6) Monate verschieben, um eine ordnungsgemäße Überleitung der betreffenden Leistungen auf einen Folgeanbieter zu gewährleisten.

Die Verlängerungserklärung des Kunden hat spätestens dreißig (30) Tage nach Zugang der Kündigungserklärung bei June zu erfolgen und muss Angaben enthalten, in welchem Umfang der Kunde von seiner Verlängerungsoption Gebrauch machen will. In der Zwischenzeit wird June die unter dem SaaS-Vertrag vereinbarten Leistungen unverändert zu den bisher vereinbarten Konditionen weiter erbringen. 

10.2.              Abwicklungsleistungen

Im Falle einer Vertragsbeendigung werden die Parteien gemeinsam für eine geordnete Abwicklung der unter dem SaaS-Vertrag zu erbringenden Leistungen sorgen. Die Parteien werden insbesondere die im Rahmen des SaaS-Vertrages ausgetauschten Unterlagen, Daten und sonstigen Gegenstände, sofern diese nicht gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen oder zu Beweiszwecken benötigt werden, innerhalb angemessener Frist zurückgeben bzw. nach entsprechender Vereinbarung rechtssicher löschen.

10.3.              Unterstützungsleistungen zur Überleitung auf ein Folgesystem

Auf Wunsch des Kunden erbringt June nach Verfügbarkeit und gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand Unterstützungsleistungen zur Überleitung der unter dem SaaS-Vertrag vereinbarten Leistungen auf ein Folgesystem. Den konkreten Umfang der Unterstützung legen die Parteien einvernehmlich fest.

 

11.     Gewährleistung, Mängelhaftung

June steht für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der bereitgestellten Services nach Maßgabe der vereinbarten Verfügbarkeit ein.

Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit sowie bei Nichteinhaltung der vereinbarten Service Levels zur Beseitigung von Mängeln richten sich die Rechte des Kunden infolge der geminderten Gebrauchstauglichkeit der bereitgestellten Services ausschließlich nach Ziff. 5.7.

Das Recht zur Kündigung oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln der vertraglich vereinbarten Leistung.

 

12.     Rechtsmängel

12.1.              Grundsatz

June gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der bereitgestellten Services keine Rechte Dritter verletzt.

Werden Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter wegen der Nutzung der Services durch den Kunden geltend gemacht, werden sich die Parteien hierüber unverzüglich schriftlich unterrichten. Die Parteien werden die Abwehr derartiger Ansprüche in enger Abstimmung koordinieren, wobei June im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts die Führung des Verfahrens übertragen wird. June trägt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung des Kunden.

Wird die vertragsgemäße Nutzung der Services wegen der Geltendmachung von Rechten Dritter beeinträchtigt, hat June das Recht, die Services nach ihrer Wahl entweder (i) auf ihre Kosten so zu ändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden, (ii) auf ihre Kosten die Befugnis zu erwirken, dass die Services uneingeschränkt vertragsgemäß genutzt werden dürfen oder (iii) einen vergleichbaren Ersatz bereit zu stellen.

12.2.              Freistellung

Entstehen dem Kunden im Zusammenhang mit der Abwehr oder sonstigen Behandlung oder Erledigung von Rechtsmängelansprüchen in Bezug auf die bereitgestellten Services Kosten, Schäden oder Verpflichtungen, wird June den Kunden von in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder Schiedsspruch auferlegten Kosten oder Verpflichtungen oder von allen in einem Vergleich anerkannten Kosten oder Verpflichtungen sowie von den Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung freistellen und schadlos halten.

Entstehen dem Kunden aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs Kosten und/oder Schäden und/oder Verpflichtungen (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung), so setzt die Freistellung voraus, dass June entweder dem Vergleich zugestimmt oder es nach entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung versäumt hat, die Prozessführung hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Dritten zu übernehmen.

12.3.              Weitergehende Rechte

Wenn aufgrund einer behaupteten Verletzung von Rechten eines Dritten ein gerichtliches Verbot bezüglich der Nutzung oder Verwendung der bereitgestellten Services, oder jeweils von Teilen davon ergeht, hat June nach eigener Wahl (i) auf ihre Kosten dem Kunden das Recht zu verschaffen, die Services weiter zu nutzen oder (ii) die Services, oder jeweils Teile davon durch andere Elemente zu ersetzen, welche der Funktionalität der ersetzten Elemente entsprechen, oder (iii) die Services, oder jeweils Teile davon so abzuändern, dass sie keinen Anlass zur Verletzung von Rechten Dritter geben.

Ist keine dieser Maßnahmen möglich, wird June dem Kunden die für die jeweils betroffenen Teile der Services anteilig für die Dauer der Beeinträchtigung bezahlte Vergütung zurückerstatten.

Die Bestimmungen dieser Ziffer 12 regeln die Rechtsmängelhaftung abschließend.

Die Freistellung gilt ausschließlich für Ansprüche Dritter, die sich aus einer Nutzung der Services auf dem Gebiet der EU, des EWR und der Schweiz ergeben.

12.4.              Verjährung

Ansprüche nach dieser Ziffer 12 verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Tatsachen.

 

13.     Haftung

13.1.              Grundsatz

JUNE haftet unbegrenzt

 

·      bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

·      für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

·      nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

·      im Umfang einer von JUNE übernommenen Garantie.

 

13.2.              Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von JUNE der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

Eine weitergehende Haftung von JUNE besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung von JUNE für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen einer unbegrenzten Haftung nach Ziff. 13.1 vorliegen.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von JUNE.

 

13.3.              Haftungsumfang

Im Falle einer Haftung nach Ziff. 13.2 gehören die folgenden Schäden nicht zu den ersatzfähigen Schäden:

·      entgangener Gewinn,

·      Umsatzverlust,

·      „Loss-of-Goodwill“, d.h. Verlust des Geschäftswertes oder Schädigungen der Reputation und

·      nicht realisierte Einsparungen (z.B. Personalabbau und Restrukturierung, Effizienzsteigerungen).

 

13.4.              Nutzung KI-basierter Ergebnisse

Dem Kunden ist bekannt, dass die Services Automationsergebnisse auf der Grundlage von Datenextraktionen und künstlicher Intelligenz (KI) generieren. KI basiert auf Trainingsdaten und Algorithmen zu einem bestimmten Wissensstand. Dieser Wissensstand kann veralten und neue Entwicklungen und aktuelle Informationen unberücksichtigt lassen. Zudem kann KI-Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten, die eine fachliche und inhaltliche Nachprüfung durch den Kunden unentbehrlich machen. Die Nutzung der Automationsergebnisse stellt keinen Ersatz für fachkundige und professionelle, insbesondere juristische Überprüfungen dar. Die von JUNE im Rahmen der Services bereitgestellten Automationsergebnisse sind lediglich Arbeitserleichterungen bei der Nutzung der Services, die eine inhaltliche Prüfung durch den Kunden nicht ersetzen.

Dem Kunden ist bewusst, dass die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Automationsergebnisse daher ausschließlich beim Kunden liegt. JUNE übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Automationsergebnisse oder für aus der Anwendung der Automationsergebnisse entstehende direkte oder mittelbare Schäden.

13.5.              Verletzung berufsrechtlicher Pflichten

June haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung berufsrechtlicher Bestimmungen, die der Kunde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. BRAO, BORA, FAO, RVG, Regelungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten) sowie aus berufsrechtlichen Ergänzungen zu allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. GwG) einzuhalten hat. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen sowie der allgemeinen Gesetze trägt ausschließlich der Kunde.

13.6.              Mitverschulden

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von June als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere für den Fall, dass Leistungen von June von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Vergütungen, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

14.     Versicherung

JUNE bestätigt, sowohl gegen Vermögensschäden als auch gegen Sach- und Personenschäden versichert zu sein, und die entsprechende(n) Versicherung(en) während der Vertragslaufzeit in einer Höhe von 5 Millionen Euro je Einzelfall, jedoch maximal 15 Millionen Euro je Kalenderjahr aufrechtzuerhalten. Zudem bestätigt JUNE gegen Cyber-Schäden versichert zu sein und die Versicherung während der Vertragslaufzeit in einer Höhe von 250.000 Euro je Einzelfall (50.000 Euro bei Wiederherstellung von IT-Hardware) aufrechtzuerhalten.

 

15.     Höhere Gewalt

Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfen, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegt und durch das eine Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.

Im Falle einer Verhinderung der Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt hat die betroffene Partei der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzuzeigen. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

Die Parteien verpflichten sich, diese Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Parteien von ihren Pflichten aus dieser Vereinbarung befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz.

Für den Fall, dass eine Anpassung nach Treu und Glauben nicht interessengerecht ist, kann jede Partei dieser Vereinbarung außerordentlich kündigen, wenn abzusehen ist, dass die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung um mehr als 3 Monate verhindert werden.

 

16.     Geheimhaltung

16.1.              Allgemeines

Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Erfüllung des SaaS-Vertrages verwendet werden. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen unbefugten Dritten zugänglich werden. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nur solchen Dritten zugänglich zu machen, die Kenntnis von solchen Informationen erhalten müssen (eingesetzte Mitarbeiter, Subunternehmer).

Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des SaaS-Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

16.2.              Referenzen; Pressemitteilungen

June darf den Kunden unter Verwendung des Logos des KUNDEN auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. June darf ferner die erbrachten und vom Kunden im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben (im Sinne einer Case Study) oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

Presseerklärungen, Auskünfte etc. in denen eine Partei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

 

17.     Berufsrechtliche Verpflichtungen

17.1.              Verpflichtungen des Kunden

Der Kunde ist gegenüber seinen Mandanten ausschließlich selbst verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher berufsrechtlicher Pflichten, sowie die Einhaltung aller im Rahmen der Mandatsbearbeitung einzuhaltenden allgemeinen Gesetze. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung und Überwachung von Fristen und Terminen, die Geltendmachung von Ansprüchen, Einwendungen und Einreden sowie die ordnungsgemäße Abrechnung der dem Kunden zustehenden Vergütung.  

Der Kunde wird des Weiteren Sorge dafür tragen, dass etwaige seitens seiner Mandanten erforderliche Erklärungen, Zustimmungen oder Einwilligungen zur Mandatsbearbeitung über die bereitgestellten Services vorliegen und für die Dauer der Nutzung aufrecht erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche datenschutzrechtliche Einwilligungen, bei der June im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten der Mandanten des Kunden verarbeitet oder durch Subunternehmer von June im Auftrag des Kunden verarbeiten lässt.

17.2.              Verpflichtungen von June

Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Daten verarbeitet, die unter ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 StGB fallen können. June verpflichtet sich, über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies zur Erfüllung der vereinbarten Verarbeitungen erforderlich ist. Die Einzelheiten dieser Verpflichtung ergeben sich aus der Anlage § 203 StGB.

 

18.     Datensicherheit

Jede Partei ist verpflichtet, für angemessene Sicherheit von Daten während deren Übertragung über öffentliche Telekommunikationseinrichtungen oder über die bereitgestellten Services zu sorgen. Die Parteien sind auch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu eingesetzten Computersystemen allen gesetzlichen oder von Aufsichtsbehörden auferlegten Erfordernissen entspricht und der Zugang zu den Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Umgang geschützt wird.

Die Parteien werden alle vernünftigen Anstrengungen unternehmen, um einen bestmöglichen Schutz gegen Viren, Würmer, Trojaner oder andere Schadprogramme zu erreichen, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Parteien werden sich wechselseitig bei dem Verdacht von Verletzungen einer getroffenen Sicherheitsmaßnahme oder anderen Sicherheitsvorfällen, die für die Sicherheit bei der Erbringung der unter dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen und Mitwirkungsleistungen von Bedeutung sein können, jeweils unverzüglich in Textform unterrichten und in angemessenem Umfang bei der Schadensminimierung oder -beseitigung unterstützen. Unter Sicherheitsvorfällen sind alle Vorgänge zu verstehen, welche die Schutzziele (i) Verfügbarkeit, (ii) Vertraulichkeit und (iii) Integrität bezüglich der Daten des auslagernden Kunden, welche von June oder deren Subunternehmern verarbeitet werden, verletzen.

Die Parteien überwachen die jeweils in ihrer Verantwortung liegenden Datenverarbeitungssysteme (im Sinne von Anwendungen, Netzwerken, Rechenzentren usw.) hinsichtlich dieser Schutzzielverletzungen. Physische Schutzzielverletzungen (z.B. Verletzungen im Bereich des Zutritts usw.) sind ebenfalls zu überwachen.

Im Falle einer Schutzzielverletzung ist unverzüglich eine Meldung an die andere Partei abzugeben.

 

19.     Datenschutz und Subunternehmer

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere derer nach der DSGVO und nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

Bei Hinzuziehung von Subunternehmern (z.B. Clouddiensteanbieter) zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden schließt June erforderlichenfalls ihrerseits entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, um die Anforderungen aus Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Kunden sicherzustellen.

Eine Liste der von June eingesetzten Subunternehmer wurde dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses überlassen. Änderungen wird June mitteilen.

 

20.     Meinungsverschiedenheiten

Sollten aus oder im Zusammenhang mit dem SaaS-Vertrag Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen, so werden sich die Parteien bemühen, diese auf gütlichem Wege beizulegen. Hierzu ist jede Partei zunächst verpflichtet, alle ihr bekanntwerdenden Meinungsverschiedenheiten, Probleme oder Konflikte der jeweils anderen Partei angemessen detailliert mitzuteilen.

Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammen­hang mit dem SaaS-Vertrag, die sie nicht untereinander bereinigen können, unverzüglich eine Mediation durch einen unabhängigen Mediator einzuleiten. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei zur Einleitung einer Mediation auf einen Mediator einigen, so wird durch den Vorstand der Gesellschaft für Wirtschaftsme­diation und Konfliktmanagement e. V., mit Sitz in München, ein Mediator bestimmt.

Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der von ihnen ggf. hinzugezogenen Berater, Vertreter etc. Alle anderen mit der Mediation verbundenen Kosten, z. B. Honorar des Mediators, werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Können die Parteien innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der oben genannten schriftlichen Aufforderung keine Einigung im Wege der Mediation erzielen, entweder weil ein Erstgespräch mit dem Mediator nicht erfolgreich war oder noch nicht stattgefunden hat, steht ihnen der Rechtsweg offen. Das Scheitern der Mediation ist unverzüglich nach Ablauf der zuvor genannten Frist schriftlich gegenüber der anderen Partei zu erklären. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens bleibt unberührt.

Während der Dauer der gütlichen Beilegung (einschließlich Mediation) von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten oder der Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden die Parteien ungeachtet der bestehenden Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit weiter ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erfüllen.

 

21.     Schlussbestimmungen

21.1.              Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von June.

21.2.              Anwendbares Recht

Für den SaaS-Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

21.3.              Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München.

21.4.              Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen des SaaS-Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei E-Mails dem Schriftformerfordernis genügen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ferner der ausdrücklichen Bezugnahme auf die geänderte oder ergänzte Vereinbarung.

Mündliche Nebenabreden zum SaaS-Vertrag existieren nicht. Abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei auch hier – außer im Falle der Kündigung oder des Rücktritts – eine E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.

21.5.              Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des SaaS-Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den Vertragspartnern verfolgten Zwecke am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Vertrag eine Regelungslücke enthält.

 

 


 [KN1]Nachverhandlungsklausel